Händler müssen bei der Werbung für Waren eine Vielzahl von Informationspflichten beachten. So sind in Angeboten u.a. die wesentlichen Merkmale der beworbenen Waren zu nennen. Welche Merkmale dabei als wesentlich angesehen werden muss jedoch für jedes Produkt und für jedes Werbemittel im Einzelfall beurteilt werden.
So musste sich das LG Dortmund (Urt. v. 28.08.2019, 10 O 11/19) mit der Frage befassen, ob in der Werbung für ein Topfset auch die Größe der im Set enthaltenen Töpfe und Pfannen angegeben werden müssen.
Print-Werbung für Topfset
In dem hier zugrunde liegenden Fall wurde ein Topfset in einer Print-Werbepost beworben, ohne dass sich in der Werbung nähere Angaben zur Größe der beworbenen Töpfe und Pfannen befanden. Dies sah ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als unzulässig an. Die Größe der Töpfe und Pfannen sei nach Ansicht des Klägers wesentlich für ihren Einsatzbereich, insbesondere für die Frage, für welchen Haushalt mit wie vielen Personen die Töpfe und Pfannen geeignet sein.
Größe der Töpfe und Pfannen nicht wesentlich
Das Gericht entschied in der Sache, dass eine Größenangabe kein wesentliches Merkmal des in der Werbepost angebotenen Topfsets darstelle.
Die Frage, ob es sich um ein wesentliches Merkmal handelt, ist anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen, so das LG Dortmund. Wesentliche Merkmale der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG seien Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Bei der Beurteilung spielen die Komplexität, der Verwendungszweck, die Erklärungsbedürftigkeit und auch der Preis eines Produkts eine wichtige Rolle. So kann bei Alltagsprodukten die Bezeichnung oder die Abbildung des Produktes ausreichen, nicht aber bei komplexen Waren wie Kraftfahrzeugen oder Einbauküchen.
Vor diesem Hintergrund sei die Verpflichtung zur Angabe der Größenangabe zu weitgehend. Nach dem maßgeblichen Erwartungs- und Verständnishorizont eines Durchschnittsverbrauchers komme der Angabe der Größe der einzelnen Töpfe und Pfannen, kein erhebliches Gewicht zu. Das Gericht führt dazu aus:
Im Vordergrund steht für den Verbraucher, dass er ein umfängliches Kochgeschirr zu einem ersichtlich günstigen Preis erwerben kann. Dementsprechend relativiert sich schon das Interesse an den Angaben zu den einzelnen Töpfen und Pfannen.
Der Verbraucher kann zudem bereits anhand der Abbildung erkennen, dass er eine Bratpfanne in einer gebräuchlichen Größe und Töpfe verschiedener gebräuchlicher Größen erwirbt. Es ist nicht zu erwarten, dass einer darüber hinausgehenden Angabe der jeweiligen Größen für die Entscheidung des Verbrauchers noch erhebliches Gewicht zukommt.
(…)
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es sich um eine „Mini-Pfanne“ handeln würde, wie in der von dem Kläger mit der Anl. 9 zum Schriftsatz vom 26.06.2019 überreichten Werbung. Eine solche ersichtlich nicht allgemein übliche Größe bedarf näherer Angaben.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass ohnehin in einer Print-Werbepost nicht alle Informationen erwartet werden können, die für die Einordnung eines Topfsets von Bedeutung sein könnten. Denkbar wären insofern die Marke der Töpfe und Pfannen, die Stärke der Böden, das Material (auch der Griffe), die Kompatibilität mit den Herdarten (insbesondere Induktionsgeeignetheit), die Eignung für die Zubereitung bestimmter Speisen, Möglichkeiten zur Reinigung (Geschirrspülergeeignetheit). Diese Vielzahl von Angaben wird ein Verbraucher nicht bereits in einem Werbeprospekt erwarten, mit dem ein niederpreisiges Topfset beworben wird.
Fazit
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Frage, welche Merkmale als wesentlich angesehen werden, immer für den Einzelfall beurteilt werden muss und auch in Bezug auf das verwendete Werbemittel variieren kann.