Der Deutsche Bundestag wird sich voraussichtlich ab Freitag, 26. Februar 2021 mit einem Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge beschäftigen. Besondere Bedeutung hat dieser Gesetzentwurf für Unternehmer, die sich Einwilligungen für telefonische Werbung von Verbrauchern erteilen lassen. Auch telefonische Vertragsschlüsse sollen nach Verlangen des Bundesrates verhindert werden.
Die Bundesregierung möchte mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge die Verbraucher vor „untergeschobenen“ Verträgen schützen. Insbesondere rückt der Gesetzentwurf Verträge in den Fokus, die am Telefon abgeschlossen werden, wenn der Verbraucher vom Unternehmer angerufen wurde.
Einwilligung in Telefonwerbung
Die Bundesregierung ist der Meinung, dass es noch immer zahlreiche Unternehmen gibt, die sich nicht an die gesetzliche Vorgabe halten, dass für einen Anruf beim Verbraucher eine Einwilligung erforderlich ist, wenn der Anruf werblicher Natur ist.
Hinweis: Da der Begriff der Werbung sehr weit zu verstehen ist, fällt darunter de facto fast jeder Anruf beim Verbraucher.
Dazu schreibt die Bundesregierung in ihre einleitende Begründung zur Notwendigkeit des Gesetzes:
„Trotz intensiver Bemühungen, die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu stärken und faire Verbraucherverträge zu fördern, treten immer wieder gehäuft Fallkonstellationen auf, die nach weiteren Schutzmaßnahmen verlangen. Aktuell handelt es sich zum einen um bereits bekannte Phänomene, wie die unerlaubte Telefonwerbung, die nicht nur als solche eine unzumutbare Belästigung darstellt, sondern immer noch in zu vielen Fällen dazu führt, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. […]
Die vorgesehenen Regelungen zielen auf einen verbesserten Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen, flankiert durch eine effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung.“
Inhaltlich folgt dann zu diesem Thema eine Regelung, die für alle Unternehmer gilt, die Verbraucher anrufen:
Zukünftig sind Einwilligungen, die der Verbraucher für telefonische Werbung abgibt, genau zu dokumentieren und nach jedem Anruf beim Verbraucher 5 Jahre zu archivieren.
Wer dagegen verstößt, kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belangt werden.
Keine echte Neuerung
Eine echte Neuerung ist damit nicht verbunden. Schon heute müssen Unternehmen die Einwilligung der Verbraucher genau nachweisen, wenn sie telefonische Werbung durchführen. Neu ist lediglich, dass diese Einwilligung exakt 5 Jahre nach Einholung der Einwilligung aufbewahrt werden muss.
Nach jedem Anruf beim Verbraucher laufen die 5 Jahre erneut los.
Diese 5-Jahres-Frist stellt eine Beseitigung von Rechtsunklarheiten auf Seiten der Unternehmen dar. Bisher war offen, wie lange die Einwilligungen aufzubewahren sind.
Allerdings sieht hier bereits das Handels- und Steuerrecht eine längere Aufbewahrungsfrist vor: 10 Jahre. Erteilt der Verbraucher seine Einwilligung, stellt dies regelmäßig einen Geschäftsbrief dar. Hier greifen dann die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Bestätigungslösung
Ursprünglich vorgesehen war für telefonisch geschlossene Verträge eine sog. Bestätigungslösung.
Ruft der Unternehmer einen Verbraucher an und es kommt während des Telefonates zum Vertragsschluss, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträge (also z.B. per Brief oder Mail) sein Angebot zusenden und der Verbraucher sollte dieses dann in Textform bestätigen. Erst dann sollte der telefonisch geschlossene Vertrag wirksam werden.
Diese Bestätigungslösung hat die Bundesregierung in dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf zunächst nicht weiterverfolgt.
Allerdings fordert der Bundesrat genau diese in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 18/21 (Beschluss)).
Nach dem Willen der Bundesregierung sollte diese Bestätigungslösung nur bei Energielieferverträgen greifen.
Sollte sich der Vorschlag des Bundesrates durchsetzen, müssten Unternehmen, die per Outbound-Calls mit Verbrauchern Geschäfte abschließen, auf gravierende Umstellungen ihrer Geschäftsprozesse vornehmen.
Ob der Bundestag dieser Empfehlung folgt, kann aktuell aber noch nicht abgesehen werden.
Verlängerung von Dauerschuldverhältnissen
Die Bundesregierung will auch die automatische Verlängerung von Dauerschuldverhältnissen neu regeln, also z.B. von Handy-Verträgen, Abos etc.
Aktuell ist automatische Verlängerungen von 2 Jahren nach Ablauf der ersten Mindestlaufzeit durchaus üblich und gesetzlich zulässig.
Dies soll für Verträge, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschlossen werden, auf ein Jahr begrenzt werden.
Auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bereits bestehen, findet diese Beschränkung keine Anwendung.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Am Freitag behandelt der Bundestag das Gesetz in erster Lesung. Danach soll es nach der aktuellen Tagesordnung in die Ausschüsse verwiesen werden. Dort beginnt dann die eigentliche Arbeit an dem Gesetz.
Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden. (mr)
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