Ein Sternchen-Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Werbung platziert sein. Außerdem müssen wichtige Informationen dazu im Werbemedium selbst aufgeführt werden. Diese Grundsätze hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 17.07.2015, 4 U 49/15) bestätigt.
OLG Frankfurt zur Auflösung einer Werbeaussage ohne Sternchenhinweis
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann eine objektiv unzutreffende Aussage, welche blickfangmäßig herausgestellt wird, auch ohne Sternchenhinweis aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird (Beschl. v. 23.11.2015, Az. 6 W 99/15). Ein bekannter deutscher Mobilfunkanbieter bot Festnetz- und Mobilfunkleistungen unter der Bezeichnung „Magenta EINS“ … Weiterlesen