Seit Juni 2015 müssen nun auch Händler von Reinigungsmitteln, Lacken und Farben ihre Produkte nach den Kriterien der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) kennzeichnen.
Warnhinweise
Warnhinweise für Spielzeug beginnen mit „Achtung“
Bei dem Verkauf von Spielzeug müssen in vielen Fällen Warnhinweise angegeben werden. Diese müssen gemäß § 11 Abs. 3 2. GPSGV mit dem Wort „Achtung“ beginnen.
Bei Online-Käufen müssen diese Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein.