Bei dem Verkauf von Spielzeug müssen in vielen Fällen Warnhinweise angegeben werden. Diese müssen gemäß § 11 Abs. 3 2. GPSGV mit dem Wort „Achtung“ beginnen.
Bei Online-Käufen müssen diese Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein.Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 16.05.2013 entschieden, dass es irreführend ist, wenn die Warnhinweise nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ beginnen:
„Der Beklagten oblag es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.
Die Beklagte hat dem nicht genügt, da die Warnhinweise nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ beginnen.“ (hh)
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