Eine Arzneimittelbezeichnung mit dem Zusatz „akut“ darf für die Bezeichnung eines Arzneimittels nur dann verwendet werden, wenn ds Arzneimittel schnell bzw. schneller als andere Arzneimittel wirkt.
Das VG Köln hat mit Urteil vom 05.02.2013 für eine Arzneimittelbezeichnung entschieden, dass der Zusatz „akut“ für die Bezeichnung eines Arzneimittels nur dann verwendet werden darf, wenn das Arzneimittel schnell bzw. zumindest schneller als andere Arzneimittel wirkt. Denn Verbraucher würden mit dem Begriff „akut“ in der Bezeichnung eines Arzneimittels eine schnelle Wirkung verbinden und nicht auf die Behandlung „akuter Verlaufsformen“ von Krankheiten schließen. Das Urteil ist nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG NRW nun rechtskräftig. (hh)
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