BGH bejaht urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Figur Pippi Langstrumpf. Für eine Verletzung der Urheberrechte reiche es aber nicht aus, wenn nur wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom Urteil vom 17. Juli 2013 die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Figur Pippi Langstrumpf bejaht.
In der Pressemitteilung heißt es:
„Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der „Pippi Langstrumpf“ als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht.“
In dem konkreten Fall, in welchem ein Händler für Karnevalskostüme mit Fotografien war, auf denen ein Mädchenund eine Frau abgebildet waren, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren, konnte das Gericht jedochkeine Verletzung des Urheberrechts erkennen. Denn es seien lediglich wenige äußere Merkmale übernommen worden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten.
In der Pressemitteilung heißt es dazu weiter:
„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.“ (hh)
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