Einmal mehr bringt das Permission-Marketing von „BILD der Frau“ die Rechtsprechung zum Opt-In insbesondere für die Telefonwerbung weiter.
In dem Produkt der Axel Springer AG wurde im ersten Halbjahr 2007 ein Preisausschreiben beworben. Dort wurde der Gewinn eines VW EOS und Gutscheine über 100 EUR in Aussicht gestellt.
Gewinnspiel mit Einwilligung Telefonwerbung
In dem Produkt der Axel Springer AG wurde im ersten Halbjahr 2007 ein Preisausschreiben beworben. Dort wurde der Gewinn eines VW EOS und Gutscheine über 100 EUR in Aussicht gestellt.
Beigefügt war eine Gewinnspielkarte. Dort konnte der Spieleteilnehmer seinen Namen, Anschrift und Telefonnummer eintragen. Unter der Angabe zur Telefonnummer befand sich der Text
„Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten])“.
Ende Juni 2007 rief eine Mitarbeiterin bei einer Teilnehmerin an. Sie teilte ihr mit, dass sie wegen der Teilnahme am Preisausschreiben anrufe und demnächst werde sie einen Gutschein per Post erhalten. Anschließend bot sie der Teilnehmerin an, die Zeitschrift „BILD der Frau“ zum Vorzugspreis zu abonnieren.
Die Aktion gelangte zur Kenntnis einer Abmahnvereinigung, die das bis zum Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.04.2011) führte. Übrigens sollte das Verfahren im Wege der Sprungrevision direkt von der I. Instanz zum BGH gelangen. Der diese jedoch mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels sonstiger Gründe nicht zuließ.
Die Telefonwerbung sei ohne wirksame Einwilligung erfolgt, so die Kläger. Sie müsse unterlassen werden. Diese Frage, so die BGH-Richter, lasse sich aufgrund der bereits vorliegenden BGH-Rechtsprechung eindeutig beantworten. Das Landgericht Hamburg habe zu Recht den Unterlassungsanspruch bejaht.
Der Text auf der Telefonkarte genüge nicht den Anforderungen an eine Einwilligung in eine Telefonwerbung. Sowohl für eine Einwilligung in die Werbung per E-Mail oder SMS als auch für eine Werbung per Telefon bedürfe es einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen. Einwilligungen, in denen Textpassagen mit anderen weiteren Erklärungen enthalten seien, genügten dem nicht (so schon für E-Mail BGH Urt. v. 16.07.2008 Az. VIII ZR 348/06).
Die vorliegende Klausel enthalte auch Hinweise auf eine Gewinnbenachrichtigung!
Einwilligung für Werbung nur pur zulässig
Der BGH lässt trotz der formalen Zurückweisung der Sprungrevision hier deutlich erkennen, welch enges Verständnis insbesondere auch der für Wettbewerbssachen zuständige I. Zivilsenat den Anforderungen an ein Werbe-Opt-In zugrunde legt, welches sich auf sogenannte belästigende Werbeformen per Telefon, Fax oder elektronisch (E-Mail, SMS etc.) bezieht. Schon allein die Erwähnung eines weiteren Zwecks der Werbung, wie z.B. hier der Umstand, dass der Anruf (auch) „zur Gewinnbenachrichtigung“ erfolgt, bringt die Wirksamkeit der Einwilligung zu Fall. Der BGH hatte keine Veranlassung auf weitere Mängel der Einwilligung hinzuweisen, aber auch ansonsten ist diese z.B. hier viel zu weit gefasst.
Bußgeld 25.000 EUR pro Werbeanruf
Wenn Sie ihr Direktmarketing auf Telefonwerbung aufbauen, sollten Sie viel Sorgfalt in die anwaltliche Prüfung der Opt-In-Erklärung legen. Ansonsten kann es Ihnen passieren, dass tausende gesammelter Einwilligungserklärungen als einzigen Bestimmungsort den Papierkorb ansteuern müssen. Schlimmer noch kann eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur werden. Dort kann leicht ein Bußgeld von 25.000 EUR pro Anruf verhängt werden
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