Kundenbewertungen sind ein hilfreiches Instrument, um sich vor einem Kauf ein Bild über den Händler zu verschaffen. Solche Bewertungen, insbesondere wenn sie positiv sind, sind daher für den Händler Gold wert. Klar, dass man seitens der Händler daher nun auch einfallsreich wird, wenn es um die Frage der Gewinnung dieser möglichst positiven Bewertungen geht. Dabei dürfen aber natürlich die wettbewerbsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
25 % Rabatt für positive Bewertung
Das OLG Hamm – Urteil vom 23.11.2010, Aktz. I-4 U 136/10 (nicht rechtskräftig) – hatte diesbezüglich über die Werbung eins Onlineshops für Druckerzubehör zu urteilen, der in einem Newsletter einen Sonderrabatt wie folgt beworben hatte:
„Sie sind von uns begeistert oder wollen einfach Ihre Meinung über uns mit anderen teilen? Wenn Sie innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt unserer Waren eine Bewertung auf dem folgenden Meinungsportal abgeben
„internetadresse“
und uns eine Kopie der Bewertung per Email an „internetadresse“ senden, erhalten Sie von uns nachträglich einmalig einen Preisrabatt von 10 % auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung (Überweisung auf Ihr Konto).
25 % extra Sonderrabatt: Sollte Ihr Bericht von der D Gemeinde als mindestens durchschnittlich „hilfreich“ bewertet werden, erhalten Sie sogar 25 % Rabatt auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung (Überweisung auf Ihr Konto).“
Gekaufte Beurteilungen ohne Hinweis irreführend
Diese Werbung war nach Auffassung der Richter des OLG Hamm als irreführend zu beurteilen. Die Klägerin habe mit dieser Newsletterwerbung die Kunden aufgefordert, gegen einen Rabatt von 10 % und unter besonderen Voraussetzungen sogar 25 % Bewertungen über die erworbenen Druckerzubehörprodukte abzugeben und diese Bewertungen auf einem entsprechenden Portal einzustellen. Auf eine solche Art und Weise zustande gekommene Beurteilungen seien wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Werde mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, dürfe das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht gekauft sein. Bezahlte Bewertungen zu verwenden sei deshalb unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen werde.
Prozentualer Rabatt nicht gering
Der Onlineshop hatte versucht damit zu argumentieren, dass es sich bei dem Rabatt jeweils um eher geringe Beträge gehandelt habe. Dies überzeugte die Richter jedoch nicht. Schließlich hänge hier die konkrete Höhe des Rabattbetrages von dem Wert des letzten Einkaufs ab, auf den der Rabatt gewährt werde. Der Kunde könne daher durchaus erhebliche Rabattbeträge erzielen.
Fazit:
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten: Den Kunden zu einer Bewertung aufzufordern ist rechtlich in Ordnung. Dabei muss die Bewertung aber frei erfolgen können und darf vom Händler nicht „gekauft“ sein. Sollte Sie gekauft sein, so muss, damit das Ganze nicht irreführend ist, „auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen werden“. Wie dieser Hinweis gestaltet werden soll, ist allerdings schwer vorstellbar. Ein Hinweis „Vorsicht! Diese Bewertung haben wir gekauft! Der Kunde hat diese positive Bewertung nur abgegeben, weil er dafür von uns einen Rabatt von 25 % erhalten hat.“ Wird wohl kaum die gewünschte Werbewirkung erzielen. Möglicherweise müsste man – darauf kam es in der zugrundeliegenden Entscheidung des OLG Hamm nicht an – noch zwischen dem Rabattversprechen für die generelle Abgabe einer Bewertung (bei der der Kunde frei ist, ob er positiv oder negativ bewertet) und dem Versprechen einer Gegenleistung für die Abgabe einer positiven Bewertung differenzieren. Das Urteil des OLG Hamm ist nicht rechtskräftig, vielleicht hören wir in dieser Sache noch etwas von Seieten wird der BGH sich noch in dieser Sache äußern.
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