Irreführung durch Frischkäse – Mogelpackung

Eine Irreführung kann nicht nur durch besondere Angaben oder das Unterlassen von bestimmten Angaben erfolgen. Auch die Gestaltung einer Verpackung kann Unterlassungsansprüche aufgrund von Irreführungsaspekten begründen. Das hat gerade die Entscheidung des OLG Karlsruhe im Streit um eine Frischkäse – Mogelpackung gezeigt.

Der Fall:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 22. November 2012 – Az. 4 U 156/12 – einem Hersteller untersagt, seinen Frischkäse in einer Verpackung anzubieten, die eine größere Füllmenge als tatsächlich vorhanden suggerierte. Es war ein Frischkäse in einer Plastikverpackung vertrieben worden, die nach unten abgerundet war und an einer der Seiten eine Einbuchtung aufwies. Außerdem war die Plastikverpackung mit einer Ummantelung aus Pappe umgeben, was den Eindruck entstehen ließ, auch die Plastikverpackung habe die Maße der Pappummantelung und es sei eine entsprechend größere Füllmenge gegeben. Die Wettbewerbszentrale hielt die Verpackung für irreführend. In erster Instanz wurde diese Auffassung jedoch zunächst nicht bestätigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe war dann allerdings in der Berufungsinstanz ebenso wie die Wettbewerbszentrale der Meinung, dass die Verpackung eine größere Füllmenge vorgebe, als diese tatsächlich vorhanden sei. Daher urteilte das OLG, die Wettbewerbszentrale habe einen Unterlassungsanspruch.

Verstoß gegen das Eichgesetz

Der Frischkäsehersteller handele durch das Anbieten, in den Verkehr Bringen und Bewerben der Produkte unlauter. Die verwendete Verpackung verstoße gegen das Eichgesetz. Denn nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschten als in ihnen enthalten sei. Sinn des Eichgesetzes sei es, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt zu regeln. Ein Verstoß gegen das Eichgesetz stelle daher zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Durch das Eichgesetz solle eine Täuschung durch die Verpackung selbst verhindert werden, der Verbraucher solle davor geschützt werden, dass bei ihm aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer Fertigpackung der Eindruck erweckt werde, er könne das Produkt in einer Menge erwerben, die dem äußeren Erscheinungsbild der Verpackung in etwa entspreche, obwohl diese tatsächlich wesentlich weniger enthalte.

Täuschung der Verbraucher

Ein erheblicher Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Der Verbraucher könne Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen und werde daher die Fehlvorstellung entwickeln, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen. Das Gericht bezog dabei auch die auf dem Markt befindlichen Konkurrenzprodukte in seine Beurteilung mit ein, was sich für den beklagten Hersteller zusätzlich nachteilig auswirkte. Denn die Konkurrenzprodukte wiesen gerade trotz eines größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung auf.

Fazit

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof wird es mithin in dieser Sache nicht mehr geben. Ohnehin ist die Entscheidung aber wohl auch nicht zu Unrecht in dieser Form ergangen. Mitzunehmen bleibt aus dieser Entscheidung, dass nicht nur durch Aussagen des Herstellers eine Irreführung des Verbrauchers hervorgerufen werden kann, sondern auch durch alle sonstigen Begleitumstände, über die der Verbraucher eine Fehlvorstellung über das Produkt entwickeln kann.