Das OLG Karlsruhe sieht in der Verpackung des Frischkäses „Rondelé“ eine „Mogelpackung“ und hat insofern entscheiden, dass ein Verstoß gegen das Täuschungsverbot aus § 7 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (EichG) vorliegt.
EichG
Irreführung durch Frischkäse – Mogelpackung
Eine Irreführung kann nicht nur durch besondere Angaben oder das Unterlassen von bestimmten Angaben erfolgen. Auch die Gestaltung einer Verpackung kann Unterlassungsansprüche aufgrund von Irreführungsaspekten begründen. Das hat gerade die Entscheidung des OLG Karlsruhe im Streit um eine Frischkäse – Mogelpackung gezeigt.