Zu Garantie und Gewährleistung 2. Teil

Im 1. Teil dieser Beitragsreihe haben wir unter anderem berichtet über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung, die Gewährleistungszeit, die Möglichkeit Garantien zu beschränken etc.

Lesen Sie in diesem 2. Teil u.a. darüber, wie ein Mangel festgestellt wird, über Mängel bei Gebrauchtwaren und die Frage, ob sich die Gewährleistungsfrist verlängert, wenn ein Mangel durch Neulieferung oder Reparatur beseitigt wurde:

Wie wird ein Mangel festgestellt

Das Gesetz schreibt für alle Gegenstände 2 Jahre Gewährleistung vor. Das gilt für alle beweglichen Sachen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand verschleißt oder verbraucht wird. Eine normale kleine Kerze etwa brennt zwar nicht jahrelang ab. Aber sie zerläuft auch nicht etwa nach dem Anzünden. Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers sind daher auch nicht auf die Freiheit von Verschleiß oder gar Verbrauch gerichtet. Die Mangelfreiheit soll gewährleistet werden.

Die gesetzliche Grundlage dafür, wie ein Mangel festgestellt wird, findet sich in § 434 BGB. In drei Stufen soll festgestellt werden können, wann ein Sachmangel vorliegt. Lässt sich beispielsweise in Stufe eins nichts feststellen, wird Stufe zwei geprüft, usw.

Stufen der Mängelfeststellung

1. Der Ist-Zustand wird gemessen am Inhalt des Vertrages, der Vereinbarung also (= z.B. auch Artikelbeschreibung und Fotos).

2. Nächste Prüfstufe ist die vorausgesetzte Verwendung (Ware wurde als Ersatzteil für bestimmtes Gerät verkauft und muss damit funktionieren.)

3. Sind die vorangegangen Fragen so nicht zu beantworten, so kommt es auf die gewöhnliche Verwendung und normale Beschaffenheit an.

Der Händler muss auch gegen sich gelten lassen, was in der Werbung angegeben wird:

„Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“

Falsche Montageanleitung ist Mangel

In Absatz 2 ist geregelt, dass auch falsche oder unvollständige Bedienungs- und Montageanleitungen einen Sachmangel darstellen können.

„ Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.“

Lieferung falscher Sachen

Nach dem weiteren Absatz sind auch Falschlieferungen Mängel:

„Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.“

Rechtsmangel

In § 435 BGB ist geregelt, dass eine Ware rechtsmängelfrei ist, wenn „Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.“ Eine Software, die ohne Lizenz von Dritten übernommene Teile enthält, weist einen Rechtsmangel auf, wenn der Dritte z.B. aufgrund seiner Rechte vom Käufer verlangen kann, die Software oder den betroffenen Teil nicht weiter zu benutzen. In den Folgen werden Rechtsmängel wie Sachmängel behandelt.

Gebrauchtwaren und Mangel

Bei gebrauchten Waren ist es üblich, die Gewährleistung zu beschränken, denn die Ware ist eben schon benutzt und vielleicht deshalb nicht mehr so haltbar. Generell gilt hier auch die zweijährige Frist, wenn nichts vereinbart wird (auch wenn ein Verbraucher privat etwas verkauft). Bei einem Händler hat der Gesetzgeber die Möglichkeit aber beschnitten, solche Beschränkungen in AGB unterzubringen. Es besteht die Möglichkeit gegenüber einem Verbraucher, die Gewährleistungsfrist in den AGB für gebrauchte Waren auf ein Jahr zu beschränken. Ein Jahr lang haftet damit aber ein Händler immer, egal, ob es sich um Palettenware handelt, Bastlerware usw. Ohne gesonderte individuelle Vereinbarungen bleibt es bei der ansonsten vollen Gewährleistung nach dem dreistufigen Modell, wie oben aufgeführt.

Wenn man dort genau hinschaut, wird deutlich, dass es in erster Linie auf die vereinbarte Beschaffenheit ankommt.

Verkaufspraxis: Fehler und Mängel beschreiben

Für die Praxis des Verkäufers bedeutet dies, dass er in der Artikelbeschreibung oder sonstigen Vereinbarung möglichst alle Fehler, die der Ware anhaften, angeben sollte. Angegebene Fehler und auf Fotos sichtbare Mängel und Beschaffenheiten berechtigen eben nicht zur Gewährleistung. Sie sind ja sozusagen vereinbart. Der Kunde kann also nur eine Ware mit Gebrauchsspuren erwarten und nur in dem Lieferumfang, wie angegeben. Wird die Ware als defekt beschrieben, kann er keine Funktionalität erwarten. Die Beschreibung sollte möglichst sorgfältig abgefasst werden, so dass den Kunden keine Überraschungen erwarten.

Verlängert sich die Gewährleistungsfrist?

Der Käufer hat z. B. nach einer Mängelrüge ein Jahr nach dem Kauf einer Neuware eine Neulieferung als Ersatz für die defekte Ware erhalten. Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt oder nur eine Hemmung stattfindet.

Hemmung oder Neustart?

Die Hemmung der Verjährung hat zur Folge, dass die Verjährung um den Zeitraum der Hemmung nicht läuft. Sie verlängert sich also im Ergebnis um diesen Zeitraum. Das ist in jedem Fall anzunehmen, wenn eine Ware als mangelhaft gerügt und repariert wird. In der Zeit ist die Verjährung des konkreten Mangels gehemmt. Bei einem Neubeginn der Verjährung läuft die Gewährleistung für alle denkbaren Mängel noch einmal 2 Jahre los, gerechnet ab dem Tag des Ereignisses, welches zum Neubeginn führt. Bei der Hemmung geht es nur um den konkreten Mangel.

Nachlieferung oder Reparatur

Erhält der Käufer eine defekte Ware und rügt er den Mangel, kommt es für die Verjährung darauf an, wie der Verkäufer seiner Nacherfüllungsverpflichtung nachkommt. Unter Juristen ist umstritten, wie sich die Folgen gestalten:

Manche sehen in der Erfüllung generell ein Anerkenntnis (§ 212 BGB) mit der Folge des Neubeginns der Verjährung, es sei denn, der Händler hat ausdrücklich aus Kulanz gehandelt oder weil er einen Streit ohne Klärung der Berechtigung beilegen wollte. Nach anderer Ansicht wird nach Art der Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung durch Reparatur oder Nachlieferung durch Neulieferung) differenziert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass es auf den Einzelfall ankommt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung ist die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich erneut zu laufen.

Aber: Umstände des Einzelfalles können auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Wirkliche Rechtssicherheit gibt es auch durch das Urteil noch nicht.

Ein Händler wird leider gut daran tun, zumindest in Reparaturfällen aus Rechtsgründen einen Mangel nicht anzuerkennen. Er kann durchaus kostenfrei eine Nacherfüllung vornehmen. Bring er aber dabei deutlich zum Ausdruck, dass er dies nach seiner Auffassung ohne eine rechtliche Pflicht macht, liegt kein Anerkenntnis vor (BGH Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10). In dem Fall reichte es dem BGH für eine Ablehnung eines Anerkenntnisses, dass der Händler erklärt hatte, er habe „fachgerecht und mangelfrei gearbeitet“. Das ist allerdings nicht kundenfreundlich. Tipp für den Kunden: Gerade bei Mängeln kurz vor Ende der Gewährleistungsfrist gilt: Solange man mit dem Händler (auf spätere Nachweise achten) über die Haftung verhandelt hat, ist eine Verjährung gehemmt (§ 203 BGB und § 209 BGB). Im Geschäftsverkehr unter Unternehmern (B2B) ist es durchaus üblich zu Beginn oder gar in Rahmenverträgen deutlich festzuhalten, dass für die Dauer der Verhandlungen über die Berechtigung einer Reklamation die Gewährleistungszeit für die betroffenen Teile ab Mitteilung des Mangels bis Abschluss der Verhandlungen oder dem Ende der Reparaturarbeiten bzw. Neulieferung gehemmt ist. (rb)

Mehr Informationen zu Garantie, Gewährleistung und Produkthaftung in Teil 1

Garantie in der VRRL in 2014

Lernerfolgdarf nicht immer garantiert werden