Eine Tanzschule warb unter anderem mit der Aussage:
„Auch für den klassischen Eröffnungstanz Ihrer Hochzeit garantieren wir Ihnen in privater Atmosphäre den gewünschten Lernerfolg.“
Werbung mit Lernerfolg
Diese Werbung wurde von dem OLG Hamm als irreführend angesehen. Denn es entstehe bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der unrichtige Eindruck, durch den Tanzunterricht des Beklagten werde der „gewünschte Lernerfolg“ erreicht. Tatsächlich hänge aber der Eintritt eines Unterrichtserfolgs maßgeblich auch vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher garantiert werden könne.
Das Gericht beurteilte die Werbung insofern als irreführend und damit unzulässig.
Verknüpfung von Gattungsbegriff mit Ortsname
In dem Rechtsstreit ging es weiter um die Werbung mit der Bezeichnung Tanzschule [Ortsname], insbesondere als Internetdomain. Hierzu führte das Gericht aus:
„Darin liegt keine irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbung. Der Beifügung des Ortsnamens kommt nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Tanzschule zu. In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint (Senat, MMR 2009, 50 – www.anwaltskanzlei-[ortsname].de – m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die vom Beklagten benutzte Bezeichnung enthält auch keinerlei sonstige Hinweise, aus denen sich eine Allein- oder Spitzenstellung ergeben könnte, dass sich also die Tanzschule des Beklagten gegenüber anderen Tanzschulen in F hervorhebt.“
Die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen kann damit nicht mehr ohne weiteres als Spitzenstellungsbehauptung angesehen werden.
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