Eine Entscheidung des LG Hamburg (Beschluss vom 29.10.2012) hat in letzter Zeit für viel Aufregung gesorgt. Das Gericht hatte sich darin mit der für den Bereich des Online-Handels bislang noch nicht gerichtlich entschiedenen Frage zu befassen, wie lange die Zeitspanne sein darf, innerhalb welcher ein Onlinehändler eine Bestellung des Kunden annehmen darf, die sog. Annahmefrist.
Eine Entscheidung des LG Hamburg (Beschluss vom 29.10.2012) hat in letzter Zeit für viel Aufregung gesorgt. Das LG Hamburg hatte sich darin mit der für den Bereich des Online-Handels bislang noch nicht gerichtlich entschiedenen Frage zu befassen, wie lange die Zeitspanne sein darf, innerhalb welcher ein Onlinehändler eine Bestellung des Kunden annehmen darf. Konkret ging es um die Annahmefrist in der Klausel:
“Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.”
Das Gericht sah die Frist von 5 Tagen als unangemessen lang an und nahm einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB an.
Weiter äußerte das Gericht, dass eine Frist von nur 2 Tagen sachgerecht und zumutbar sei.
Dies würde bedeuten, dass zwischen der Absendung der Bestellung durch den Kunden und der Annahme durch den Online-Händler nur noch 2 Tage (nicht Werktage) liegen dürften, was jedoch gerade bei Bestellungen an Freitagen oder vor Feiertagen für viele Händler nicht umsetzbar sein dürfte.
Was in den zahlreichen Berichten und Meldungen kaum zu lesen war, war aber der Umstand, dass es sich um ein Verfügungsverfahren handelt und der Antragsgegner gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt hatte. Die zunächst durch das Gericht erlassene einstweilige Verfügung, wurde auf den Widerspruch des Antragsgegners hin, jetzt offenbar durch das Gericht wieder aufgehoben. Wie vermeldet wird, soll das LG Hamburg nun entschieden haben, dass eine Frist von 5 Tagen ausreichend sei. Auch diese Entscheidung ist jedoch wohl noch nicht rechtskräftig und liegt hier noch nicht vor.
Eine längere als die genannte 5-Tage-Frist (nicht Werktage) für die Annahme der Bestellung dürfte nach dieser Entscheidung jedoch nicht mehr als zulässig angesehen werden können. (at/hh)
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