Die Beschriftung der Schaltfläche bei Online-Bestellungen mit „Bestellung abschicken“ genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit dieser Beschriftung wird dem Verbraucher nicht klar, dass er eine Zahlung zu leisten hat.
Seit der Umsetzung der Button-Lösung (2012) gilt, dass Händler die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so gestalten müssen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Für den Fall, dass die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt (z.B. Bestell-Button), ist diese Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (so § 312 g Abs. 3 BGB).
Eine früher durchaus übliche Beschriftung wie „Bestellung abschicken“ genügt nicht mehr den Vorgaben des neuen Rechts, entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 4 U 65/13)
- Neue Energielabel ab 01.03.2021 - 1. März 2021
- Referentenentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes - 4. Dezember 2020
- Neue Informationspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten - 17. November 2020