Zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit für Sendungen aus Deutschland in EU-Länder (keine Drittländer) müssen Unternehmen nachweisen, dass die Waren tatsächlich im anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen sind. Es muss eine Gelangenheitsbestätigung her.
Für alle Sendungen aus Deutschland in EU-Länder (keine Drittländer) müssen Unternehmen zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung nachweisen, dass die Waren tatsächlich im anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen sind. Das soll durch eine Gelangensbestätigung gesichert werden (vgl. § 17a UStDV). Damit muss ein Zustellnachweis erbracht werden. Setzen Sie sich als Versandhändler mit Ihrem Zustelldienst in Verbindung. Dort können Sie Gelangenheitsbestätigung erhalten. (rb)
Letzte Artikel von Rolf Becker (Alle anzeigen)
- Abschied und Dank für Ihr Interesse! - 20. Dezember 2023
- Vertragsstrafe wegen Wayback Machine? - 13. April 2023
- Keine Haftung des Affiliate-Programmbetreibers für Wettbewerbsverstöße des Affiliates - 10. April 2023