Das neue Verbraucherrecht, das ab dem 13.06.2014 EU-weit gilt, bringt nicht nur ein gleichartiges, Widerrufsrecht für Händler und Verbraucher und neue Rückabwicklungsregelungen. Auch in anderen Teilbereichen werden neue Spielregeln geschaffen.
Fracht und Lieferkosten
Der Händler darf Fracht und Lieferkosten nur noch verlangen, wenn er den Verbraucher über diese Kosten zuvor informiert hat. Er muss also Information zur Verfügung stellen über „gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können“. Auch die Anpassung in der entsprechenden Regelung der Preisangabenverordnung ist ähnlich erfolgt. Danach sind die Versandkosten der Höhe nach anzugeben, „soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.“ Hier kann man Erleichterungen herauslesen z.B. für Versender, die weltweiten Versand anbieten und hierzu „vernünftigerweise“ nicht für alle Orte die Frachtkosten mit vertretbarem Aufwand aufführen können. Man wird sehen, was die Rechtsprechung hieraus macht.
Versandkosten ausdrücklich vereinbaren
Nach § 312a BGB n.F. kann ein Unternehmer eine Vereinbarung, „die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, … nur ausdrücklich treffen.“
Damit müssen die Versandkosten, die eben nicht zur Hauptleistung gehören, zumindest auch ausdrücklich vereinbart werden. Bislang genügte eine „stillschweigende“ Vereinbarung. Für den elektronischen Geschäftsverkehr (Internetshops etc.) gilt die weitere Verschärfung, dass die Vereinbarung nur gilt, wenn der Unternehmer sie nicht durch Voreinstellung herbeiführt. Damit sind Pre-Checked-Boxes nicht mehr geeignet.
Kosten für die Zahlungsart
Überhaupt sind die Möglichkeiten für sonstige Kosten gedeckelt. Für Zahlungsmittel und dazu gehören auch Nachnahmekosten, darf der Unternehmer nur die Kosten vom Verbraucher verlangen, die er auch selber für die jeweilige Transaktion zu zahlen hat. D.h. monatliche Grundgebühren können etwa nicht umgelegt werden. Zudem muss der Händler eine Zahlungsmöglichkeit bereitstellen, die gängig ist und den Verbraucher nichts kostet. Fehlt es daran, sind auch die anderen Zahlungskostenvereinbarungen unwirksam und der Verbraucher kann die Zahlung verweigern oder Erstattung verlangen. Die Information über akzeptierte Zahlungsmittel ist nach § 312j BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben.
Praxistipp
Überprüfen Sie Ihre Werbung in Hinblick auf Nebenkosten. Schauen Sie sich an, wie und wo die Versandkosten in die Bestellung einbezogen werden. Die Information muss vorliegen und eine ausdrückliche Vereinbarung dazu, dass die Versandkosten vom Besteller zu tragen sind. Es ist zweifelhaft, ob die Gerichte hier eine Kostentragungsklausel nur in den AGB ausreichen lassen werden. Sicherer fährt, wer die Kostentragung in die Einbeziehungsklausel packt und dort die Versandkosten ausdrücklich erwähnt. (be)
- Abschied und Dank für Ihr Interesse! - 20. Dezember 2023
- Vertragsstrafe wegen Wayback Machine? - 13. April 2023
- Keine Haftung des Affiliate-Programmbetreibers für Wettbewerbsverstöße des Affiliates - 10. April 2023