Bei Einräumung von Rechten für eine nicht kommerzielle Nutzung auf Basis der Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenz) kann auch eine Nutzung im geschäftlichen Umfeld zulässig sein, so das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 (Az. 6 U 60/14).
In der Sache ging es um die Verwendung eines Bildes, welches von dem Urheber unter der Bedingung der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz (CC-BY-NC) zur Nutzung angeboten wurde. Das Bild wurde unter der Lizenz in der Fassung „US-amerikanisch nicht portiert“, zur Verfügung gestellt. Für den Rechtsstreit war insofern davon auszugehen, dass die englische Fassung maßgeblich ist und die deutsche Fassung lediglich als Übersetzung und Interpretationshilfe herangezogen werden konnte, soweit sie inhaltlich mit der englischen übereinstimmt.
Dieses Bild wurde von dem Deutschlandradio als Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche aus Mitteln des Rundfunkbeitrages finanziert wird, auf der eigenen Webseite genutzt. Zu dem Angebot des Deutschlandradios hat das Gericht ausgeführt:
„Das Internetangebot der Beklagten stellt zwar, anders als dies die Beklagte vorträgt, und wie es auch Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gefunden hat, kein im strengen Sinne unentgeltliches Angebot dar. Die Beklagte wird vielmehr aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrages gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finanziert. Dieser Beitrag ist sowohl im privaten wie auch im nicht-privaten Bereich nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH, DVBl. 2014, 848, juris Tz. 72; die entgegenstehenden Ausführungen in der noch zum alten Rundfunkgebührenrecht ergangenen Entscheidung BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739, 1740, auf die sich die Beklagte berufen hat, dürften überholt sein). Nutzern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wird daher das Internetangebot nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern als Teil der Gegenleistung für den von ihnen gezahlten Rundfunkbeitrag.“
Der Urheber wendete sich gegen diese Nutzung unter anderem damit, dass es sich nicht um eine kommerzielle Nutzung handelte, welche nicht mehr von der erteilten CC-Lizenz, welche nur eine nicht kommerzielle Nutzung erlaubte, gedeckt war.
Creative Commons-Lizenz „nicht kommerziell“
Das Gericht hatte sich insofern mit der Frage zu befassen, wann eine kommerzielle bzw. eine nicht kommerzielle Nutzung im Sinne der zugrundeliegenden Lizenzvereinbarung vorliegt. Dies sei jedoch unklar, da eine Vielzahl unterschiedlicher Interpretationen des Begriffs „kommerziell“ möglich sei.
„Nach diesen (Anm: den Bedingungen der CC-Lizenz) ist eine Nutzung untersagt „that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation“ (Nr. 4 b), in der deutschen Fassung „die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung abzielt oder darauf gerichtet ist“. Beiden Fassungen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es auf die konkrete Nutzung des lizenzierten Werkes und nicht allgemein auf das Aufgabengebiet des Lizenznehmers ankommt. Der Umstand, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert arbeitet, führt daher nicht dazu, dass von ihr vorgenommene Benutzungshandlungen automatisch als nicht-kommerziell einzuordnen sind.
Für das Verständnis der Lizenzbedingungen können ferner die Erläuterungen in der seitens der Beklagten vorgelegten Broschüre der „Creative Commons“-Organisation „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingungen ,nicht-kommerziell – NC‘“ (Anlage B 8, Bl. 169 ff. d. A.) mit herangezogen werden. Auch wenn diese Broschüre nicht als eine „authentische Interpretation“ der Creative Commons-Lizenz angesehen werden kann, so kann sie doch als indizieller Beleg für das Verkehrsverständnis der Lizenz ausgewertet werden.
Auch die Broschüre betont, dass es nicht auf den Lizenznehmer, sondern auf die konkrete Art der Nutzung ankommt (anders, für gemeinnützige Institutionen, Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 45). „Kommerzielle Nutzung“ wird an einer Stelle in der Broschüre dahingehend erläutert, „dass [die Institution] einen geschäftlichen Vorteil erringen und durch ihr Tun eine geldwerte Vergütung erzielen will. Und auf diese sind alle angewiesen, die nicht durch den Staat oder durch Spenden finanziert werden“ (S. 11 = Bl. 179 d. A.). Auch nach dieser Erläuterung bleibt offen, ob die Nutzung des Bildes durch die Beklagte als kommerziell einzustufen ist, da die Beklagte nach ihrer Selbsteinschätzung weder durch Spenden noch durch den Staat, sondern durch ihre Nutzer finanziert wird. Deutlich wird jedenfalls, dass nach diesem Verständnis „nicht kommerziell“ nicht mit „nicht gewinnorientiert“ gleichgesetzt werden kann, da auch geldwerte Vergütungen, die allein zur Kostendeckung erhoben werden, als „monetary compensation“ zu verstehen sind.
Allerdings finden sich in der Broschüre auch Erläuterungen, die wieder Zweifel daran erwecken können, ob nicht doch der Charakter des Lizenznehmers als gewinnorientiert arbeitendes Unternehmen oder gemeinnützige Einrichtung auf die Bewertung Einfluss haben soll. So wird die Nutzung eines Bildes auf der Internetseite eines privaten Unternehmens als eine „ganz klar“ kommerzielle Nutzung bewertet (S. 11 = Bl. 179 d. A.; so auch Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 43), selbst wenn der Zugang zu der Internetseite – wie bei Unternehmensseiten generell üblich – für den Nutzer vollständig unentgeltlich ist. Andererseits wird dort ausgeführt, dass die Lizenz „nicht-kommerziell“ auch die Nutzung auf „Wikipedia“ untersagt, weil Inhalte von Wikipedia ihrerseits kommerziell vertrieben würden (S. 10 = Bl. 178 d. A.). Die Tätigkeit der Beklagten wäre daher in diesem Sinne bereits dann als kommerziell einzustufen, wenn sie ihrerseits entgeltliche Lizenzen an von ihr produzierten Inhalten erteilen würde.
(…)“
Diese Unsicherheiten bei der Auslegung der Lizenzbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, d.h. des Urhebers, so das Gericht. Da ein Verständnis des Verbots einer kommerziellen Nutzung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen dürfe, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich sei, sei diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen, so das OLG Köln.
Die Nutzung des Bildes durch das Deutschlandradio wurde insofern als nicht kommerziell und damit grundsätzlich zulässig angesehen.
Unterlassungsansprüche ergaben sich dann jedoch aus dem Umstand, dass das Bild beschnitten wurde, ohne dies gemäß der Lizenzbedingungen ausreichend kenntlich zu machen.
Fazit:
Bei der Einräumung von Lizenzen sollte man genau darauf achten, dass die Bedingungen der zulässigen Nutzung eindeutig sind. Unklarheiten können zu Lasten des Verwenders gehen.
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