Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Privatanschrift seiner Angestellten an Dritte weiterzugeben (BGH, Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14). Solche Daten, die allein mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis erhoben werden, dürfen nicht übermittelt werden. Geklagt hatte im konkreten Fall ein Patient einer Klinik, in der er stationär aufgenommen worden war.Der Patient wollte eine Klage gegen die behandelnden Ärzte richten und konnte diese Klage bei einem Arzt in der Klinik zustellen. Die andere Zustellung scheiterte. Der Patient klagte auf Auskunft und erhielt zunächst Recht. Der BGH hob das Urteil aber auf und wies die Klage ab.
Ein Patient darf zwar in die Krankenunterlagen Einblick nehmen, soweit es um Befunde und Behandlungsberichte geht. Auch muss der Name des behandelnden Arztes mitgeteilt werden. Die Privatanschrift unterfällt aber dem Datenschutz. Generell kann eine solche Klage auch am Arbeitsplatz zugestellt werden, so dass eine Privatanschrift auch nicht nötig ist. Aber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für das Beschäftigungsverhältnis ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz eben darauf beschränkt.
Allgemeingültiger Datenschutz
Das Urteil gilt für alle Arbeitgeber und nicht nur für Kliniken. Details zu den Daten seiner Angestellten unterliegen dem Datenschutz. Das fängt bei der Privatanschrift an und hört beim Geburtsdatum (auch für freundliche Zwecke, wie Geschenke) nicht auf. Eine Weitergabe an private Dritte hat keinerlei rechtliche Stütze, außer, der Arbeitnehmer willigt darin ausdrücklich ein. Eine solche Einwilligung lag nicht vor. Deshalb können auch nicht einfach Arbeitnehmer mit ihren Daten im Internetauftritt der Firma aufgeführt werden. Es empfiehlt sich, auch hier die Einwilligung einzuholen.
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