Eine Pilzmischung darf auf der Verpackung nicht beworben werden mit: „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“, wenn die Pilze nicht aus Bayern stammen, so dass LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 21.01.2015 (n. rk.).
In der Sache hatte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die genannte Bewerbung einer Pilzmischung der „Bayer. Pilze & Waldfrüchte Uwe Niklas GmbH“ gewendet. Die Verwendung des Firmennamens sei irreführend, da die enthaltenen Pilze aus China und Chile stammten. Eine Aufklärung über diese Herkunft sei allein in dem Zutatenverzeichnis erfolgt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, wie nach Angaben des vzbv auch die Richter des LG Nürnberg-Fürth bestätigten (Urteil nicht rechtskräftig).
Insgesamt gilt, dass die Aufmachung einer Verpackung nicht irreführend sein darf. Insbesondere darf eine tatsächlich nicht bestehende regionale Herkunft von Lebensmitteln nicht vorgespiegelt werden.
- Neue Energielabel ab 01.03.2021 - 1. März 2021
- Referentenentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes - 4. Dezember 2020
- Neue Informationspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten - 17. November 2020