Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 14.02.2013 (Az.: 3 C 23.12).
Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 14.02.2013 (Az.: 3 C 23.12).