Bei der Bewerbung von „natur Salz vom Toten Meer“ mit Aussagen wie „Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilenden und regenerierenden Eigenschaften bekannt“ oder „für die gesunde Ernährung“ handelt es sich um eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, so das OLG München (Beschluss vom 21.11.2014, 6 W 2013/14).
Health-Claims
Bach-Blütenprodukte dürfen nicht mit Verweis auf ein gesundheitsbezogenes Wohlbefinden beworben werden
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 07.10.2014 entschieden, dass „Bach-Blütenprodukte“ nicht mit Verweisen auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden beworben werden dürfen.
Energy & Vodka als Bezeichnung für ein Getränk zulässig
Die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ für ein Mischgetränk, welches aus Wodka und einem Energydrink besteht, verstößt nicht gegen die Health-Claims-Verordnung. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 09.10.2014.
„LowCarb“ als nährwertbezogene Angabe
Bei den Angaben „LowCarb“ bzw. „mit wenig Kohlenhydraten“ handelt es sich um nährwertbezogene Angaben, welche nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig sind.
Alkoholfreies Bier „vitalisierend“?
Bei dem Begriff „vitalisierend“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, welche nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zulässig ist, so das OLG Hamm mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 4 U 19/14).
Praebiotik und Probiotik als gesundheitsbezogene Angaben
Der BGH hat mit Urteil vom 19. Februar 2014 entschieden, dass es sich bei der Bewerbung von Lebensmitteln (es ging um Babynahrung) mit den Bezeichnungen Praebiotik und Probiotik um eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung handelt. Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder … Weiterlesen
LG Bielefeld zu der Werbung für Bachblüten
Das LG Bielefeld sah in der Werbung eines Apothekers für Bach-Blütenprodukte eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Es ging u.a. um die Aussagen „… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“ und „… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“.
Vorsicht bei der Werbung mit Vitalstoffen
Die Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel „Original Spiruletten mit Gerstengras“ mit den Aussagen, das Produkt enthalte „über 7.000 Vitalstoffe“ bzw. „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“, Gerstengras sei „das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ und beinhalte „weit über 3.000 Vitalstoffe“ oder „Über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe gegeben Ihnen, insbesondere im Frühjahr, den nötigen Schwung für den Sommer“ ist irreführend. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 30.04.2013 (4 U 149/12).
„Unterstützt Ihr Kind von innen heraus“ als gesundheitsbezogene Angabe?
Bei der Werbung mit der Aussage, das Kind werde von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien geschützt handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, welche nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig ist.
„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ als gesundheitsbezogene Angabe?
Die Ehrmann AG hat als Hersteller für Milcherzeugnisse den Früchtequark Monsterbacke auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung des Produkts wird unter anderem mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ geworben. Der BGH sieht hierin eine gesundheitsbezogene Angabe.