Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 07.10.2014 entschieden, dass „Bach-Blütenprodukte“ nicht mit Verweisen auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden beworben werden dürfen.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 07.10.2014 entschieden, dass „Bach-Blütenprodukte“ nicht mit Verweisen auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden beworben werden dürfen.