Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 07.10.2014 entschieden, dass „Bach-Blütenprodukte“ nicht mit Verweisen auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden beworben werden dürfen.
Angegriffene Werbung
Es ging in der Sache um die Bewerbung der Bach-Blüten wie folgt:
„Bach®-Blüten
Gelassen und stark durch den Tag
RESCUE® – Die Original Bach®-Blütenmischung !
Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin oder Herausforderungen im Alltag verwendet.“
Unter diesem Text folgte die Darstellung mehrerer konkreter Einzelprodukte. Zu dort beworbenen Tropen hieß es in dem Angebot weiter:
„(…) wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet. Alkoholgehalt 27% vol.“
Ein weiteres Produkt wurde beworben mit:
„können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen – einzeln verwendbar oder für eine eigene Mischung. Alkoholgehalt 27% vol.“
Das Gericht bestätigte, dass die beanstandeten Werbeaussagen gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO verstoßen. Danach sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur dann zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 HCVO oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Aussagen zum Wohlbefinden
In der Sache war von Relevanz, ob es sich bei den monierten Werbeaussagen um noch zulässige Angaben zum „allgemeinen Wohlbefinden“ handelt oder schon um Aussagen in Bezug auf das „gesundheitsbezogene Wohlbefinden“, welche den strengen Vorgaben der HCVO unterliegen.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt:
„Die Frage, ob eine Aussage auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 HCVO und Art 14 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (…). Dazu gehören nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) HCVO auch die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen. Der Gesundheitsbegriff der HCVO umfasst damit auch das seelische Gleichgewicht (…). Ob eine Werbeaussage auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt, bestimmt sich danach, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Aussage versteht (…). Art. 10 Abs. 3 HCVO lässt sich dabei nicht entnehmen, dass nur ausdrücklich formulierte Vorteilsbehauptungen als „Verweis“ im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden können. Folgt man der Auffassung, dass es sich auch bei den „Verweisen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt (…), ergibt sich bereits unmittelbar aus der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, dass nicht nur ausdrücklich formulierte Werbeaussagen erfasst sind, sondern auch solche Werbeaussagen, die den entsprechenden Inhalt lediglich suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen.“
Ausdrückliche Wirkungsbehauptung nicht erforderlich
Eine ausdrückliche Wirkungsbehauptung ist danach für die Einordnung als Aussage zum gesundheitsbezogenen Wohlbefinden nicht erforderlich. Es reiche aus, dass eine Wirkung der beworbenen Produkte z.B. bei Flugangst, Prüfungsangst oder Angst vor einem Zahnarzttermin suggeriert werde.
Anders als bei Werbeaussagen wie: „so fühl ich mich wohl“-Kaugummi, „Gute Laune Drops“ oder „Trostschokolade“ werde bei der hier monierten Aussage nicht lediglich das allgemeine Wohlbefinden des Verbrauchers unterhalb der Schwelle einer Störung des seelischen Gleichgewichts angesprochen.
Von Relevanz war schließlich, dass jedenfalls nach dem Verständnis der mit der Bach-Blüten-Theorie vertrauten Kreise Bach-Blüten-Präparate körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenwirken sollen und ungeachtet dessen, dass ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert ist und die Bach-Blüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruht, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen sollen.
Da den Werbeaussagen keine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt war, hat das Gericht einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO angenommen.
Fazit
Nach dem Vorstehenden ist weiter bei der Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben bzw. einem „Wohlbefinden“ Vorsicht geboten. Auch Angaben zum seelischen Gleichgewicht werden von den Gerichten schon als von dem Gesundheitsbegriff im Sinne der HCVO erfasst angesehen.
Das Urteil des OLG Hamm ist hier abrufbar.
Unser Bericht zum Urteil des LG Bielefeld als Vorinstanz ist hier abrufbar.
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