Bewerbung von Bier als bekömmlich ist unzulässig

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden. Dies hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2016 (Az. 2 U 37/16) entschieden. Die beklagte Brauerei wurde zur Unterlassung von Werbung für drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet.

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Alkoholfreies Bier „vitalisierend“?

Bei dem Begriff „vitalisierend“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, welche nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zulässig ist, so das OLG Hamm mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 4 U 19/14).

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Bezeichnung als „Ginger Beer“ ist irreführend, wenn das Getränk kein Bier enthält

Die Bezeichnung eines Getränks als „Ginger Beer“ ist irreführend, wenn dieses Getränk überhaupt kein Bier enthält. Dies entschied das KG Berlin mit Urteil vom 12.10.2012 (Az. 5 U 19/12). Denn die Bezeichnung „Ginger Beer“ werde von einem inländischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bier (bestandteile) verstanden.

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Gesundheitswerbung für Bier

Ist Bier gesund und darf auf diesen Umstand werblich hingewiesen werden? Nein, sagt das LG Berlin unter Bezugnahme auf die Health-Claims-Verordnung. Diese stellt hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel. Eine Bewerbung von Alkohol, etwa auch Wein, als gesundheitsfördernd, ist grundsätzlich komplett verboten.

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