Online-Händler müssen über ihre Bereitschaft an der Teilnahme zur der außergerichtlichen Streitbeilegung informieren. Aber wie genau macht man dies? Der BGH hat sich nun mit einer solchen Klausel auseinandergesetzt und enge Vorgaben gemacht.
Streitbeilegung
Erneutes Urteil zum fehlenden Link zur OS-Plattform
Bereits seit Anfang des Jahres trifft Händler, die online Vertragsschlüsse mit Verbrauchern anbieten, die neue Verpflichtung, einen Link zu einer Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung (OS-Plattform) anzugeben.