Neues Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Viele Fragen stellen sich für den Handel. Es gibt wieder eine Beteiligungs- und Registrierungspflicht. Zudem werden Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen dazu verpflichtet, derartige Verpackungen als pfandpflichtig zu kennzeichnen und am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ziel des neuen Gesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Das Gesetz gilt für alle, die Verpackungen herstellen oder in den Verkehr bringen, also auch für Onlinehändler.

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Das neue Verpackungsgesetz kommt

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Ziel des neuen Gesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Das Gesetz gilt für alle, die Verpackungen herstellen oder in den Verkehr bringen, also auch für Onlinehändler. Weiterhin geltende Systembeteiligungspflicht Das Verpackungsgesetz sieht eine … Weiterlesen

Irreführung: Teewerbung von BGH verboten

Wird auf einer Verpackung u.a. mit Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten geworben, obwohl keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthalten sind, liegt eine Irreführung vor. Das hat der BGH ausweislich seiner Pressemitteilung mit Urteil vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13 (Himbeer-Vanille-Abenteuer II) entschieden. Streit über mehrere Instanzen beendet Vorausgegangen war eine Klage eines … Weiterlesen

Rücksendung nur in Originalverpackung?

Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, d.h. zum Beispiel bei Käufen in Online-Shops haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses berechtigt sie, die Ware nach Erhalt zu prüfen und sich gegebenenfalls wieder von dem Vertrag zu lösen. Händler suchen in diesem Zusammenhang immer wieder Wege, den Kunden bei Ausübung des Widerrufsrechts zu einer Rücksendung der Waren in der Originalverpackung zu bewegen. So sieht man immer wieder in den AGB Klauseln wie „Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück“ oder „Die Rückgabe ist nur bei ungenutzter Ware in der Originalverpackung …möglich“. Über die Zulässigkeit einer solchen Klausel hat das LG Hamburg mit Urteil vom 06.01.2011 (Az.: 327 O 779/10) entschieden.

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