Zeitliche Beschränkung Rabattaktionen

Bei einer Rabattaktion muss sich der Unternehmer grundsätzlich nicht festlegen, wie lange diese Geltung beanspruchen soll. Wirbt er aber mit einer zeitlichen Beschränkung, muss er sich daran halten.

Wie der BGH (Urt. v. 30.04.2009, I ZR 66/07) entschieden hat, darf eine solche Rabattaktion ohne jegliche zeitliche Einschränkung beworben werden, wenn und soweit der Unternehmer eine zeitliche Beschränkung auch nicht beabsichtigt.

Wird aber im Rahmen der Werbung eine zeitliche Beschränkung genutzt, sieht dies eben gerade anders aus. In diesem Fall fordert das Transparenzgebot, diese zeitliche Einschränkung auch entsprechend zu erläutern.

Slogan „nur für kurze Zeit“

In diesem Sinne hat das LG Potsdam (Urt. v. 16.02.2011, 52 O 174/10) zu der Verwendung des Slogans „nur für kurze Zeit“ entschieden.

Einem im Textilhandel tätigen Unternehmen wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Textilien mit Rabattaktionen zu werben, ohne die Bedingung für die zeitliche Inanspruchnahme klar und deutlich anzugeben, insbesondere zu werben:

KNALLHART REDUZIERT * NUR FÜR KURZE ZEIT!

Eigentlich keine zeitliche Einschränkung

Da LG Potsdam nahm im Rahmen seiner Begründung ausdrücklich Bezug auf die seinerzeitige Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009 nach der ohne jede zeitliche Einschränkung geworben werden darf, wenn eine solche auch nicht beabsichtigt wird.

Das Gericht betonte aber demgegenüber auch gerade, dass dies anders sei, wenn gerade mit einer zeitlichen Einschränkung geworben werde.

Das Textilunternehmen wolle hier nur „für kurze Zeit“ die Aktion durchführen, ohne dabei mitzuteilen, was darunter zu verstehen sei.

Der verständige Verbraucher könne eine „kurze Zeit“ als Maßnahme für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate verstehen. Daher müsse dies von der Beklagten erläutert werden, um dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG zu genügen.

Keine Auslaufartikel

Auch der Versuch der Beklagten, sich mit der Argumentation zu retten, bei den beworbenen Artikeln habe es sich um „Auslaufartikel“ gehandelt, was beinhalte, dass die Aktion zeitlich unbeschränkt bis zur endgültigen Räumung des Lagers mit diesen Artikeln fortgeführt werden sollte, half dieser nicht.

Denn es fehlte schon eine entsprechende Angabe in der Werbung. Aus der Werbung ging in keinster Weise hervor, dass die Artikel nicht weiter im Sortiment geführt werden sollten.

Es wurde lediglich der Eindruck erweckt, dass die Beklagte nach „kurzer Zeit“ wieder zu den ursprünglichen Preisen zurückkehren wollte.

Rabattaktionen richtig ankündigen

Es bleibt damit bei dem Grundsatz: Wer eine Verkaufsförderungsmaßnahme bewirbt, muss sich nicht festzulegen, für welchen Zeitraum diese gelten soll.

Wird jedoch ausdrücklich mit einer zeitlichen Befristung geworben, dann muss auch angegeben werden, auf welche Dauer die Aktion befristet sein soll.

Fazit

Das gleiche Problem stellt sich bei der Verlängerung von Rabattaktionen. Hier ist ebenso Vorsicht geboten. Denn es kann ebenfalls schnell die Grenze zur Irreführung überschritten sein, unabhängig davon, ob der Unternehmer ursprünglich eine Verlängerung geplant hatte oder nicht.