BVerfG: Bewerbung von Wein als „bekömmlich“ ist unzulässig.

Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 14.02.2013 (Az.: 3 C 23.12).

Hintergrund

Es ging dabei um die Werbung einer Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz. Diese vermarktete Weine unter der Bezeichnung „Edition Mild“ und dem Zusatz „sanfte Säure“. Auf dem Etikett der Weine wurde dabei auf ein besonderes Verfahren der Säurereduzierung hingewiesen und der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet.

In der Bezeichnung als „bekömmlich“ sah die zuständige Aufsichtsbehörde eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

Gesundheitsbezogene Angabe

Bei einer gesundheitsbezogenen Angaben handelt es sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) um  eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Solche gesundheitsbezogenen Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen (vgl. Artikel 3 Health-Claims-Verordnung). Für für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben insgesamt verboten (vgl. Artikel 4 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung).

„Bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe?

Die zuständige Aufsichtsbehörde sah in der Bezeichnung „bekömmlich“ eine solche gesundheitsbezogene Angabe und beanstandete die Bezeichnung, weil das Unionsrecht solche Angaben bei der Aufmachung und Bewerbung von Wein verbiete.

Dieser Rechtsstreit wurde zuvor bis zu dem EuGH getragen, indem das BVerwG dem Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2010 mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe vorlegte. Der EuGH entscheid darauf mit Urteil vom 06. September 2012, dass eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen ist.

Insofern urteilte nun auch das BVerfG, dass Wein nicht wegen „sanfter Säure“ als „bekömmlich“ vermarktet werden darf.

Helena Golla