Das OLG Schleswig hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 05.06.2014 – 16 U (Kart) 154/13 nicht rechtskräftig) auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass der Kamerahersteller Casion Vertragshändlern nich den Verkauf über Internetplattformen und damit den Internetvertrieb verbieten darf.
Es ging um die Klausel „Der Verkauf über so genannte ‹Internet-Auktionsplattformen› (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Diese Beschränkung des Internetvertrieb wurde untersagt, da sie den Wettbewerb beeinträchtige und den Preisdruck weniger stark erscheinen lässt. Casio hatte argumentiert, es handele sich um technische, erklärungsbedürftige Produkte. Das ließ das Gericht nicht gelten.
Ein selektives Vertriebssystem, innerhalb dessen zulässige Beschränkungen denkbar sein können, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Revision ist zugelassen.
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