Handelt es sich bei der Double-Opt-In Mail um eine unzulässige Werbe-Mail? Das OLG Celle hat dazu eine spannende Entscheidung gefällt, die nach einer Entscheidung aus München für Erleichterung sorgt.
Das OLG Celle (Urt. v. 05.05.2014, 13 U 15/14) hat sich primär mit der Frage beschäftigt, wie eine Unterlassungserklärung im Fall von unzulässiger E-Mail-Werbung formuliert sein muss.
Ein Rechtsanwalt erhielt E-Mail-Werbung, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Einwilligung erteilte. Außerdem hatte er dieser Art der Werbung widersprochen.
Da er gleichwohl Werbung erhielt, standen ihm Unterlassungsansprüche zu.
Unterlassungserklärung auf E-Mail Adresse beschränkt?
Eine Unterlassungserklärung, die das Unternehmen abgab, sah das Gericht nicht als ausreichend an um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen:
Ein Unterlassungsanspruch, der die unerwünschte Zusendung von Werbung an sämtliche E-Mail-Adressen des Klägers umfasst, belastete die Beklagte nicht unzumutbar und war daher nicht unverhältnismäßig.
Double-Opt-In keine Werbung
In dem Zusammenhang machte das OLG Celle auch Ausführungen zu der Frage, ob es sich bei der Zusendung einer E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens um Werbung handele.
Das Gericht stellte sich dabei gegen die Auffassung des OLG München. Dieses hatte im Jahr 2012 entschieden, dass auch eine Double-Opt-In-Mail Werbung darstelle und daher ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig sei.
Das OLG Celle führte aus:
Der Senat neigt dazu, das sog. double-opt-in-Verfahren als praxisgerechte Möglichkeit anzusehen, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen.
Der Beweiswert dieses Verfahrens mag betreffend Telefonwerbung gering sein, dürfte jedoch betreffend die hier in Frage stehende E-Mail-Werbung ausreichend sein. Zwar kann der Verbraucher sich auch nach Bestätigung seiner Mail-Adresse im double-opt-in-Verfahren noch darauf berufen, er habe die unter dieser Adresse abgeschickte Einwilligung nicht abgegeben. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast.
Der Senat neigt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München auch dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen.
Die Frage war in der Sache nicht entscheidungserheblich, insofern erklärt sich die vage Formulierung.
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