Falsche oder widersprüchliche Angaben auf dem Etikett eines Lebensmittels können geeignet sein den Käufer irrezuführen, auch wenn die Angaben im Zutatenverzeichnis korrekt sind. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 04.06.2015 entschieden.
In der Sache ging es um die Etikettierung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Auf der Verpackung waren unter an dem Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Auch fanden sich dort die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“. Tatsächlich enthielt der Tee jedoch keine natürlichen Zutaten aus Himbeere oder Vanille oder aus Himbeere oder Vanille gewonnene Aromen.
In dem Zutatenverzeichnis waren vielmehr folgende Inhaltsstoffe aufgeführt: „Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren“.
Auf eine Abmahnung des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hin ging der Streit durch die Instanzen, bis der BGH dem EuGH die Frage vorlegte, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird. Wir hatten berichtet.
Der EuGH hat ausweislich einer Pressemitteilung nun entschieden, dass das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein kann, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen.
In der Pressemitteilung heißt es dazu:
„Auch wenn angenommen wird, dass der Verbraucher das Verzeichnis der Zutaten vor dem Kauf eines Erzeugnisses liest, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Etikettierung des Erzeugnisses geeignet sein kann, den Käufer irrezuführen, wenn bestimmte Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind.Der Gerichtshof stellt klar, dass in einem solchen Fall das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein kann, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich für den Verbraucher aus der Etikettierung des Lebensmittels ergibt. Erweckt die Etikettierung eines Lebensmittels den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat, die tatsächlich nicht vorhanden ist (und ergibt sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten), ist eine solche Etikettierung dahergeeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.“
Der BGH wird nun entscheiden müssen, ob die konkrete Gestaltung des Produkts geeignet ist, bei einem Verbraucher den Eindruck zu erwecken, in dem Produkt seien Himbeereren und Vanilleblüten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen enthalten.
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