Auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Apple Distribution International hat das LG Berlin elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und weitere fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantieerweiterung („AppleCare Protection Plan“) für unwirksam erklärt.
Apple hatt zwar seine Bedingungen nach Klageerhebung geändert, sich jedoch geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Jetzt wurde das Urteil durch die II. Instanz des KG Berlin bestätigt (nicht rechtskräftig).
Unzulässige Garantieklausel
Die der Klage zugrunde liegende Hardwaregarantie galt für ein Jahr und für für Material- und Herstellungsfehler. Weitergehende Ansprüche aufgrund der Garantie waren ausgeschlossen.
Die Haftung für Produktmängel war darauf beschränkt, dass die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden.
Eine nähere Erläuterung dazu gab es nicht. Dellen und Kratzer waren ausgenommen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“ Bei Reparaturen im Ausland sollte der Kunde die Versand- und Transportkosten zahlen.
Da diese Regelungen hinter dem Gesetz zurückbleiben, gleichzeitig aber an Stelle sonstiger Ansprüche treten sollte, stellte das Gericht eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers fest. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ reichte den Richtern nicht, da Verbraucher nicht einschätzen können, wann etwas rechtlich noch zulässig ist.
Darüber hinaus verlangten die Richter, dass Garantien werthaltig sein müssen, also über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen müssen. Dies sahen die Richter nicht als erfüllt an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urteil LG Berlin vom 28.11.2014, Az. 15 O 601/12, nicht rechtskräftig).
UPDATE: 22.10.2015
Das Berliner Kammergericht (Beschluss des KG Berlin vom 11.09.2015, Az. 23 U 15/15, nicht rechtskräftig) hat 16 Klauseln einer Garantie von Apple für unzulässig erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten.
Damit bestätigte das Gericht das Urteil des LG Berlin vom November 2014. Der vzbv hatte Apple vorgeworfen, die Haftung für Produktmängel in der Garantie unzulässig einzuschränken.
Insgesamt erklärten die Richter elf Klauseln in der einjährigen Garantie und fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantie-Erweiterung „Care Protection Plan“ für unwirksam. Apple hatte die strittigen Bedingungen nach der Klageerhebung zwar geändert, wollte aber die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben.
Intransparent waren die Klauseln auch für die Richter der II. Instanz, der die Klauseln nicht einfach und verständlich genug abgefasst waren. Zudem wurden dem Kunden unzutreffende Umstände vermittelt, etwa mit der Mitteilung, dass die Hardwaregarantie „soweit rechtlich zulässig … alle anderen Garantien, Rechtsmittel und Bedingungen“ ersetzen sollte. Der Kunde konnte glauben, dass dies auch für gesetzliche Ansprüche gelten könnte, die teils sogar weitergehender waren, als die Garantie.
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