Manche glauben bereits, dass es ein neues Gesetz zu Cookies gibt, da immer mehr Unternehmen bei dem Besuch einer Webseite über den Einsatz von Cookies informieren und Einwilligungen abfragen. Schuld daran ist Google. Die Hinweise lauten oft: „Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, setzen wir Cookies ein. Weitere Informationen hier“. Lesen Sie, warum es Sinn macht, solche Informtionen vorzusehen.
Tatsächlich gibt es jedenfalls keine aktuell neuen Regelungen des Gesetzgebers.
Die „Richtlinie 2009/136/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation“ sieht schon seit langem eine Einwilligung bei Nutzung von Cookies vor. Ausnahmen gelten nach der Richtlinie, soweit Cookie-Verwendung unverzichtbar ist, um die Nutzung eines Dienstes überhaupt erst zu ermöglichen. Google fordert jetzt seit Juli die Nutzer des Services Ad Sense und DoubleClick auf, die Richtlinie einzuhalten. Viele folgen und es werden immer mehr. Dahinter steht die die Befürchtung, die Dienste ansonsten nicht mehr nutzen zu können und eventuell sogar Nachteile beim Suchmaschinenranking zu erleiden. Eigentlich war die Deadline schon am 30.09.2015. Bis dahin sollten die Voraussetzungen für eine Cookie-Akzeptanz nach dem Willen von Google zumindest für bestimmte Dienste geschaffen werden. Was der Gesetzgeber bislang nicht schaffte, gelang Google auf Anhieb. Immer mehr Unternehmen sehen die Informationen jetzt vor und zwar nicht nur beschränkt auf die von Google genannten Dienste.
Die Einwilligung soll nach den Vorgaben der EU “auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die [der Nutzer] unter anderem über die Zwecke der Verarbeitung erhält“, erfolgen. Bislang hat Deutschland die Richtlinie nach Ansicht vieler nicht ausreichend umgesetzt und Bußgelder der Datenschutzbehörde, die oft diese Ansicht teilten, waren nicht zu erwarten. In der Regel begnügte man sich mit Hinweisen in den Datenschutzbedingungen.
- Sie müssen wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergreifen, damit jegliche Datenerfassung, -weitergabe und -nutzung klar offengelegt wird, die auf Websites, in Apps, E-Mails oder anderen Inhalten infolge Ihrer Verwendung von Google-Produkten erfolgt, und müssen eine entsprechende Einwilligung einholen.
- Sie müssen wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Endnutzer verständliche und umfassende Informationen zur Speicherung von und zum Zugriff auf Cookies und Daten auf dem Gerät des Endnutzers erhält und diesen Aktivitäten zustimmt, wenn derartige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts erfolgen, für das diese Richtlinie gilt.
Opt-IN oder Opt-OUT?
Google sieht technische Hinweise und Beispiele vor. Bevor man diese blind anwendet, muss man sich die rechtliche Relevanz klarmachen. Wollen Sie von Ihren Besuchern auf der Webseite ein Opt-Out oder ein Opt-In? Letzteres wäre eine ausdrückliche Einwilligung in das Setzen der Cookies. Erteilt dann der Besucher die Einwilligung nicht, dann wird auch kein Cookie gesetzt. Bei einem Opt-Out wird immer das Cookie gesetzt und dem Besucher wird nur ermöglicht, dem zu widersprechen.
Cookies in der EU
Wenn Sie international unterwegs sind, müssen Sie allerdings Details beachten. Die einzelnen EU-Staaten haben die Vorgaben der Cookie-Richtlinie nicht alle gleichartig umgesetzt. In Tschechien, Malta und Finnland reicht ein Opt-Out auch via Browsereinstellung. Die Niederlande, Frankreich oder Österreich sind wesentlich strenger. Im Netz finden sich dazu wilde Mischungen, die sich teilweise widersprechen, wenn es etwa heißt „stimmen Sie der Cookie-Nutzung durch den weiteren Besuch unserer Seiten zu.“ und der Nutzer gleichwohl aufgefordert wird über einen Button „Jetzt zustimmen“.
Abmahnungen drohen
Abmahnungen drohen, wenn der Besucher im Unklaren über die Folgen seiner Handlungen bleibt oder noch schlimmer, wenn er irregeführt wird. Das kann leicht geschehen, wenn ihm z.B. über ein „X“ suggeriert wird, dass er nicht nur den Hinweis abschaltet, sondern auch das setzen eines Cookies verhindert. Klare Angaben sind gefragt und weiterführende Informationen, die verlinkt werden können.
Siehe auch Artikel: Einseitige Datenschutzerklärung als Mogelpackung
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