Online-Händler sind im Fernabsatz bekanntlich dazu verpflichtet, Verbraucher über das diesen zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Wird die gesetzlich vorgesehene Widerrufsbelehrung z.B. in AGB jedoch ohne Einschränkungen verwendet, so räumt der Händler damit auch einem gewerblichen Besteller ein vertragliches Widerrufsrecht ein. Dies entschied das AG Cloppenburg mit Urteil vom 02.10.2012 (21 C 193/12). (hh)
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