Der Praktiker weiß es längst: Nicht mehr das Widerrufsrecht im Fernabsatz selbst bringt den meisten Ärger, sondern die Fragen, die sich rund um die Rückabwicklung der Kaufverträge drehen. Was muss der Händler ersetzen, wenn der Verbraucher wirksam den z.B. im Internet oder beim Katalogkauf geschlossenen Vertrag widerrufen hat. Urteile in diesen Bereichen sind eher selten, da es meist um geringe Streitwerte geht. Dies betrifft insbesondere Fragen rund um die Versandkosten. Das Amtsgericht Aachen hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Ersatz der Kosten für den Rückversand ging.
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