Das LG Bielefeld sah in der Werbung eines Apothekers für Bach-Blütenprodukte eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Es ging u.a. um die Aussagen „… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“ und „… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“.
Praebiotik und Probiotik als gesundheitsbezogene Angaben
Der BGH hat mit Urteil vom 19. Februar 2014 entschieden, dass es sich bei der Bewerbung von Lebensmitteln (es ging um Babynahrung) mit den Bezeichnungen Praebiotik und Probiotik um eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung handelt. Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder … Weiterlesen