Lebensmittelkennzeichnung in deutscher Sprache erforderlich

Es ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn bei dem Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen das Verzeichnis der Zutaten das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Nährwertangaben nicht in deutscher oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache angegeben sind. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. I ZR 72/11).

Der Sachverhalt:

In der Sache hatte ein Händler Nudeln und Nudelsoßen, welche vom Hersteller für den italienischen Markt bestimmt waren, in Deutschland zum Verkauf angeboten. Die Verpackungen der Lebensmittel waren mit Angaben in italienischer Sprache bedruckt. Der Händler hatte insofern auf den Verpackungen – jedenfalls zum Teil – Etiketten anbringen lassen, die den Hinweis:

Teigwaren aus
Hartweizengrieß
Zutaten: Hartweizengrieß
Mindestens haltbar
bis Ende: siehe Packung.

enthielten. Zum Teil wurden aber auch nur in italienischer Sprache gehaltene Verpackungen in Verkehr gebracht. Die Klägerin, welche Herstellerin der Nudeln und Nudelsoßen war, sah hierin ein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten.

Das OLG Düsseldorf als Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Klägerin Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften zustünden.

Zur Rechtslage:

Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen in Deutschland nur dann verkauft werden, wenn bestimmte Informationen angegeben sind. Hierzu zählten unter anderem

  • die Verkehrsbezeichnung
  • ein Verzeichnis der Zutaten oder
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum

Diese Angaben sind auf der Fertigpackung selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben dürfen dabei auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.

Die Angabe von Nährwertangaben ist hingegen nicht in jedem Fall verpflichtend. Entscheidet sich ein Hersteller jedoch dazu, eine Nährwertkennzeichnung auf dem Produkt anzubringen, muss diese Kennzeichnung den Vorgaben der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprechen. Voraussetzung ist danach unter anderem, dass die Nährwertkennzeichnung entweder in deutscher oder in einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache angebracht wird.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Entscheidung des OLG weitestgehend bestätigt.

Verzeichnis der Zutaten:

Er hat ausgeführt, dass Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5, 6 LMKV angegeben ist. Gegen diese Kennzeichnungspflicht habe die Beklagte verstoßen. Denn auf den Packungen befand sich im Hinblick auf die Zutaten nur eine Angabe in Italienischer Sprache, welche der inländische Durchschnittsverbraucher nicht verstehe.

Mindesthaltbarkeitsdatum:

Auch im Hinblick auf die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sah dar BGH einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften und hat dazu ausgeführt:

„Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV ist  –  vorbehaltlich § 7 Abs. 3 LMKV – das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis …“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angaben müssen den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 LMKV genügen. Das ist bei den ausschließlich in italienischer Sprache gehaltenen Angaben nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher wird zwar das besonders groß und auffällig angebrachte Datum nicht übersehen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird  er  aber nicht erkennen, dass es sich um das Mindesthaltbarkeitsdatum handelt.“

Auch soweit auf den Packungen ein Etikett mit der Angabe „Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung …“ angebracht war, reichte das dem Gericht nicht aus. Das Gesetz sieht für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Wortlaut „mindestens haltbar bis …“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge vor. Zwar kann die Angabe von Tag, Monat und Jahr gemäß § 7 Abs. 2 LMKV auch an anderer Stelle erfolgen, wenn auf diese Stelle hingewiesen wird. Ein solcher Hinweis fehlte jedoch gerade auf dem angebrachten Etikett.

Der unspezifische Hinweis auf die gesamte Verpackung reichte dem Gericht nicht aus.

Nährwertangaben:

Auch die Nährwertangaben befanden sich auf dem Produkt nur in Italienischer Sprache, so dass der BGH auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 7 NKV annahm. Die Beklagte hat zwar argumentiert, dass es bei den freiwilligen Angaben, zu denen die nährwertbezogenen Angaben zu rechnen seien, bei der Sprache des Ursprungslandes verbleiben könne. Der BGH folgte dem jedoch nicht und führe aus:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Verbraucher werde die in den Tabellen enthaltenen Aussagen als nährwertbezogene Angaben erkennen, obwohl sie in italienischer Sprache gehalten seien. Dies folgt – worauf schon das Landgericht abgestellt hat – bereits aus den in den Tabellen enthaltenen Angaben „kcal“ und „kJ“, die der Durchschnittsverbraucher als gebräuchliche Abkürzungen von Kilokalorie und Kilojoule im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Brennwerts von Lebensmitteln erkennt. Enthalten die Verpackungen aber erkennbar Nährwertangaben, ist von dem Wahlrecht, solche Angaben anzugeben, Gebrauch gemacht worden.  In diesem Fall müssen die Angaben den in § 5 Abs. 7 NKV vorgesehenen Anforderungen genügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher erkennt die Bedeutung der italienischen Wörter „grassi“ (Fett), „acidi grassi saturi“ (gesättigte Fettsäuren) und „fibra alimentare“ (Ballaststoffe) nicht. Die nährwertbezogenen Angaben sind danach auch nicht in einer anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 2 NKV gehalten.

 

Fazit

Bei dem Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen ist stets darauf zu achten, dass die Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist zudem auf die genaue Formulierung zu achten.

Helena Golla