OLG Köln zur Abmahnung „Himalaya-Salz“

Die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ war bereits Gegenstand zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Zum einen, weil dem so bezeichneten Steinsalz immer wieder Wirkungen zugesprochen werden, die dieses gar nicht hat bzw. die zumindest nicht wissenschaftlich nachweisbar sind. Zum anderen, weil das Salz tatsächlich nicht aus dem Himalaya-Massiv stammt, sondern in einer Hügellandschaft, welche von dem Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennt und rund 200 Kilometer entfernt ist, abgebaut wird. Mit letzterem Thema hatte sich das Oberlandesgericht Köln zu befassen (Urteil vom 01.10.2010; Az.: 6 U 71/10), welches eine Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ für das in der beschriebenen Hügellandschaft abgebaute Salz bestätigte.

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Zeitschriften-Flappe als ANZEIGE kennzeichnen?

Der BGH hatte mit Urteil vom 01.07.2010 (I ZR 161/09) über die Zulässigkeit einer Zeitschriftenwerbung zu entscheiden. Die Beklagte hatte über die Titel- und Rückseite einer Zeitschrift ein halbseitiges Vorschaltblatt („Flappe“) eingefügt. Auf der Vorderseite – die Titelseite halb verdeckend – war die Flappe entsprechend dem Titelblatt der Zeitschrift gestaltet. Zusätzlich war jedoch die Aussage „Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!“ und „Das sehen Sie genauso? Dann drehen Sie diese Zeitschrift um. Eine Kennzeichnung als „Anzeige“ erfolgte auf der Vorderseite nicht. Auf der Rückseite der Ausgabe befand sich eine eindeutig als Werbung erkennbare Anzeige der Deutschen Bahn.

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OLG Hamm zu „Lieferung frei Haus“

Lieferkonditionen Wird im Rahmen von Lieferkonditionen die Bezeichnung „Lieferung frei Haus“ verwendet, so versteht der Kunde dies üblicherweise dahin gehend, dass von ihm keinerlei Kosten für die Lieferung zu entrichten sind. Der Lieferant verpflichtet sich – so versteht man dies im Allgemeinen – die Ware ohne zusätzliche Berechnung, eben tatsächlich „frei Haus“ an die vereinbarte … Weiterlesen