Erotik-Toy Badeenten-Vibrator kein Hygieneartikel

Leicht anrüchig klingt es schon, womit sich das OLG Koblenz (Az.: 9 W 680/10) zu beschäftigen hatte: Es ging u.a. um Erotik-Spielzeug, nämlich Badeenten mit Vibratorfunktion. Die possierlichen Tierchen verkaufte der Antragsteller mit und ohne Sonderfunktion über seinen Onlineshop im Internet.

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Zeitschriften-Flappe als ANZEIGE kennzeichnen?

Der BGH hatte mit Urteil vom 01.07.2010 (I ZR 161/09) über die Zulässigkeit einer Zeitschriftenwerbung zu entscheiden. Die Beklagte hatte über die Titel- und Rückseite einer Zeitschrift ein halbseitiges Vorschaltblatt („Flappe“) eingefügt. Auf der Vorderseite – die Titelseite halb verdeckend – war die Flappe entsprechend dem Titelblatt der Zeitschrift gestaltet. Zusätzlich war jedoch die Aussage „Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!“ und „Das sehen Sie genauso? Dann drehen Sie diese Zeitschrift um. Eine Kennzeichnung als „Anzeige“ erfolgte auf der Vorderseite nicht. Auf der Rückseite der Ausgabe befand sich eine eindeutig als Werbung erkennbare Anzeige der Deutschen Bahn.

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