Corona hat uns alle fest im Griff. Zur Zeit beschäftigen sich fast alle Unternehmen mit den Folgen der Pandemie. Neben Einbußen bei den Umsatzzahlen hat das Virus aber auch Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse. Wir beantworten wichtige Fragen zu den Corona-Folgen, die sich Arbeitgeber jetzt stellen.
Fernabsatzrecht
Das Fernabsatzrecht ist das Herz des Distanzhandels im B2C-Bereich. Unternehmer, die in diesem Bereich tätig sind, finden in diesem Gebiet ihr rechtliches Handwerkszeug. Dieses Rechtsgebiet ist von einer stetigen Entwicklung und fast täglichen Gerichtsentscheidungen geprägt. Der Hintergrund ist, dass in wohl keinem Rechtsgebiet mehr abgemahnt wird. In dieser Kategorie geht es um rechtliche Basics wie z.B. die Inhalte eines Impressums. Aber auch die Profis kommen hier nicht zu kurz. Wie geht man mit einem Widerruf des Kunden um? Was schreibt die Geoblocking-Verordnung vor? All diese Fagen (und natürlich noch mehr) beantworten wir hier.
Marketing im Corona-Modus
Die Corona-Krise hat auch vor der Wirtschaft nicht Halt gemacht. Die meisten Unternehmen kämpfen mit Umsatzeinbußen. Der Versandhandel ist (theoretisch) zwar noch uneingeschränkt möglich, aber auch hier fehlen Mitarbeiter und die Kunden beschäftigen sich gerade mit anderen Dingen als mit Shoppen. Nachdem in den ersten Tagen der Krise Sofortmaßnahmen entwickelt wurden, gilt es nun, über Marketing-Strategien nachzudenken, die aber auch rechtlich in Ordnung sein müssen.
Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 24.01.2020 einen neuen Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Es handelt sich noch um einen sog. Referentenentwurf zur AGB-Klauseln und Telefonwerbung. Dennoch ist es für Händler ein guter Tipp, wenn man sich früh mit möglichen Auswirkungen auseinandersetzt, wie etwa die vorgeschlagene Dokumentationspflicht zu Telefoneinwilligungen.
Neue EU-Richtlinie macht Vorgaben zur Werbung mit Preisen
Die Werbung mit reduzierten Preisen ist ein beliebtes Marketing-Instrument. Häufig bezieht sich der reduzierte Preis dann aber auf den UVP des Herstellers, obwohl dieser im Shop nie verlangt wurde. Damit dürfte bald Schluss ein. Eine neue EU-Richtlinie macht genauer Vorgaben zur Werbung mit Preisen.
Händler müssen immer auf bestehende Garantien hinweisen
Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Händler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen muss. Diese Hinweispflicht soll unabhängig davon bestehen, ob in der Werbung bzw. dem Angebot mit einer Herstellergarantie geworben wurde. Bereits die Existenz einer Herstellergarantie soll zu Angaben verpflichten. In diesem Fall sind vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden alle Pflichtinformationen zu vermitteln.
Was Sie in 2020 an rechtlichen Neuerungen erwartet
Der Gesetzgeber bleibt fleißig. Wir geben Ihnen einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen und Vorhaben von der P2B-Verordnung bis zu neuen Abmahnregelungen und der Nutella-Regel.
Neue EU-Richtlinie: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann in Zukunft mehrere Millionen Euro kosten
Mit der DSGVO wurde ein neues Sanktionsmittel eingefügt: Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Diese Art der Bußgeld-Bestrafung wird jetzt auf das Verbraucherschutz- und auch das Wettbewerbsrecht übertragen. Bei Unternehmen, zu denen keine Umsatzzahlen vorliegen, soll ein Höchstbetrag von mindestens 2 Mio Euro als Bußgeld eingeführt werden.
Bewerbung eines Nektars als Saft ist irreführend
Ein Maracujanektar darf nicht mit der Angabe „Maracujasaft“ beworben werden. Dies gilt auch, für den Fall, dass es sich bei dem beworbenen Saft nur um eine Zu- oder Draufgabe handeln sollte. Auch eine ggf. korreke Angabe auf dem beigefügten Produktbild führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Print-Werbung für Topfset ohne Angabe der Größe der Töpfe und Pfannen zulässig
Händler müssen bei der Werbung für Waren eine Vielzahl von Informationspflichten beachten. So sind in Angeboten u.a. die wesentlichen Merkmale der beworbenen Waren zu nennen. Welche Merkmale dabei als wesentlich angesehen werden muss jedoch für jedes Produkt und für jedes Werbemittel im Einzelfall beurteilt werden.
OLG München: Zusatzgebühren für PayPal und Sofortüberweisung sind zulässig
Seitdem am 13. Januar 2018 ein Verbot für zusätzliche Gebühren für bestimmte Zahlungsarten in Kraft trat, wird darüber gestritten, ob dieses Verbot auch für Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung gilt. Bisher haben die Gerichte das Verbot auch bei diesen Zahlungsarten angewendet. Das OLG München sieht dies allerdings anders.