Marketing im Corona-Modus

Die Corona-Krise hat auch vor der Wirtschaft nicht Halt gemacht. Die meisten Unternehmen kämpfen mit Umsatzeinbußen. Der Versandhandel ist (theoretisch) zwar noch uneingeschränkt möglich, aber auch hier fehlen Mitarbeiter und die Kunden beschäftigen sich gerade mit anderen Dingen als mit Shoppen. Nachdem in den ersten Tagen der Krise Sofortmaßnahmen entwickelt wurden, gilt es nun, über Marketing-Strategien nachzudenken, die aber auch rechtlich in Ordnung sein müssen.

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Händler müssen immer auf bestehende Garantien hinweisen

Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Händler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen muss. Diese Hinweispflicht soll unabhängig davon bestehen, ob ein Händler die Herstellergarantie bewirbt. Bereits die Existenz einer Herstellergarantie soll zu Angaben verpflichten. In diesem Fall sind vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden alle Pflichtinformationen zu vermitteln.

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Bewerbung eines Nektars als Saft ist irreführend

Ein Maracujanektar darf nicht mit der Angabe „Maracujasaft“ beworben werden. Dies gilt auch, für den Fall, dass es sich bei dem beworbenen Saft nur um eine Zu- oder Draufgabe handeln sollte. Auch eine ggf. korreke Angabe auf dem beigefügten Produktbild führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

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Print-Werbung für Topfset ohne Angabe der Größe der Töpfe und Pfannen zulässig

Händler müssen bei der Werbung für Waren eine Vielzahl von Informationspflichten beachten. So sind in Angeboten u.a. die wesentlichen Merkmale der beworbenen Waren zu nennen. Welche Merkmale wesentlich sind, muss für jedes Produkt und für jedes Werbemittel im Einzelfall beurteilt werden.

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