Es geht um Identitätsangaben in der Werbung. Auf dem Online-Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten gewerbliche Händler ihre Waren an. Der Marktplatz hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet mit 5 verschiedenen Angeboten geschaltet. Angaben zu den anbietendenden Händlern waren nicht in der Anzeige erfolgt. Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte aufgrund der fehlenden Angaben zur Identität der Händler durch die Instanzen. Der BGH hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Angaben zum Händler bei der Marktplatzwerbung schon in der Printanzeige enthalten sein müssen. Der EuGH bejaht die Angabepflicht, schiebt aber die konkrete Entscheidung wieder zum nationalen Gericht, also dem BGH.
BGH zu Identitätsangaben bei Print-Werbung
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof zur Erforderlichkeit von Identitätsangaben in der Printwerbung eines Online-Marktplatzes entschieden (Urteil vom 14.9.2017, Az. I ZR 231/14 – MeinPaket.de II). Keine Angabe von Anschrift und Identität der Händler Streitgegenständlich war die Erforderlichkeit von Identitätsangaben in einer Print-Werbung. Auf dem Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten Händler diverse Waren an. MeinPaket.de hatte eine Zeitungsanzeige mit … Weiterlesen