Neues Verbraucherrecht ab heute

Heute, am Freitag, den 13.06.2014 gilt das neue Verbraucherrecht. Eine eben durchgeführte natürlich nicht repräsentative Stichprobe ergab, dass noch sehr viele Händler dies nicht realisiert haben. Sehr schnell hätte man hier innerhalb von 10 Minuten Recherche 10 Abmahnungen generieren können, weil die Widerrufsbelehrung noch nicht stimmt. Verbraucher müssen vermehrt mit Rücksendekosten rechnen.

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Retourenumsatz ab 13.06.2014 sichern

Es ist schon fast ein alter Hut, dass Händler ab dem 13.06.2014 dem Verbraucher im

Fall des Widerrufs die Rücksendekosten auferlegen können. Sie müssen ihn nur darüber informieren. Viele kleine Händler wollen zulangen.  Die großen Player haben jedoch abgewunken. Retournierungsmöglichkeiten gehören zum Geschäftsmodell und der Kunde soll hier nicht mit Kosten belastet werden. Wie wäre es, den Retourenumsatz zu retten und dem Retournierer auch noch ein Geschenk zu machen?

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Abmahnfalle Werbe-E-Mail automatische Antwort

Wer erinnert sich nicht an die Aufregung, als das OLG München die Bestätigungs-E-Mail für das Double-Opt-In als Werbung einstufte. Besonderheiten des Falles ließen viele Spezialisten aber auf Entwarnung umschalten und zumindest die bisherige Praxis zeigt, dass man Double-Opt-In vernünftiger Weise weiter einsetzen kann. Das Amtsgericht Stuttgart hatte jedoch jetzt einen Fall zu entscheiden, der sich für die Praxis als gefährliche Konstellation erweisen kann. Es ging um automatische Antwort-E-Mails.

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IP-Adresse speichern

Unsicherheit macht sich immer wieder breit, wenn es um die Speicherung von IP-Adressen geht. Richtig ist jedenfalls, dass man mit Hilfe der IP-Adresse eine Person identifizieren kann.Lesen Sie, was das LG Berlin gegen die Bundesrepublik in Sachen Ip-Adresse und personenbezogenes Datum entschieden hat.

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Neue Vorgaben zu Garantien

Das neue Verbraucherrecht ab 13.06.2014 bringt für den Versandhandel eine Reihe von

Ärgernissen. Unbrauchbare Widerrufsbelehrungen, praxisferne Anforderungen an Formulare, Entfall der Möglichkeit alternativer Zusendungen sind die Stichworte. Hinzu kommt jetzt auch eine neue Regelung zu den Garantien. Lesen Sie, welche Fallen lauern:

Nach dem neuen § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB n.F. sind dem Verbraucher je nach Zählweise mehr als 20 Informationen zu vermitteln. Zur Verfügung zu stellen sind nach Art. 246a § 1 Nr. 9 EGBGB n.F. Informationen die „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ betreffen.

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Ersatzlieferung im Versandhandel entfällt

Nur noch ein paar Monate trennen uns von der Umstellung des Verbraucherrechts. Neue Widerrufsbelehrungen und neue Informationspflichten sind von allen Händlern zu beachten, die bislang im Fernabsatz und im Rahmen von Haustürgeschäften tätig waren.

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Gutscheinbedingungen müssen angegeben werden

Bei Werbegutscheinen sind, ebenso wie jeder anderen Verkaufsförderderungsmaßnahme, sind die Gutscheinbedingungen für die Inanspruchnahme und mögliche Einschränkungen klar und eindeutig anzugeben. Dies sowohl in der Werbung für die Gutscheine, wie auch auf den Gutscheinen selbst.

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