Anforderung an die Identitätsangabe in Prospekten

In Prospekten, in welchen Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis so angeboten werden, dass ein Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (eine unmittelbare Erwerbsmöglichkeit muss nicht bestehen), muss die Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden.

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EuGH – Behörden dürfen vor Lebensmitteln warnen, auch wenn keine konkrete Gesundheitsgefahr besteht.

Eine nationale Regelung, nach welcher Behörden dazu berechtigt sind, die Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt bzw. in den Verkehr gelangt ist, zu informieren, verstößt nicht gegen europäisches Recht. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 11.04.2013.

Danach dürfen Behörden die Öffentlichkeit schon dann unter Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels und des Herstellers informieren, wenn das Lebensmittel für den Verzehr ungeeignet ist. Eine Gesundheitsgefahr muss von dem Lebensmittel nicht ausgehen.

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„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ als gesundheitsbezogene Angabe?

Die Ehrmann AG hat als Hersteller für Milcherzeugnisse den Früchtequark Monsterbacke auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung des Produkts wird  unter anderem mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ geworben. Der BGH sieht hierin eine gesundheitsbezogene Angabe.

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Bezeichnung von Mineralwasser als „Biomineralwasser“ ist zulässig

Ein Getränkehersteller hatte sein Mineralwasser als „Biomineralwasser“ beworben und verkauft. Dies sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs als irreführend an. Denn der Verkehr verbinde mit „Biomineralwasser“ besondere Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Nachdem die Wettbewerbszentrale in erster Instanz gewann, hat das OLG Nürnberg die Klage in … Weiterlesen

Bezeichnung als „Ginger Beer“ ist irreführend, wenn das Getränk kein Bier enthält

Die Bezeichnung eines Getränks als „Ginger Beer“ ist irreführend, wenn dieses Getränk überhaupt kein Bier enthält. Dies entschied das KG Berlin mit Urteil vom 12.10.2012 (Az. 5 U 19/12). Denn die Bezeichnung „Ginger Beer“ werde von einem inländischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bier (bestandteile) verstanden.

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