Pauschale von 10 EUR für Rücklastschrift zu hoch

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen hat in seinen AGB für Rücklastschriften (die vom Kunden zu vertreten sind) eine Schadenspauschale in Höhe von 10 EUR verlangt. Das OLG Schleswig-Holstein untersagte nun mit Urteil vom 26. März 2013 die Verwendung dieser Klausel. Denn der Mobilfunkanbieter verlange mit dieser Klausel unzulässig hohe Schadenspauschalen.

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Widerrufsrecht im Fall der Vertretung

Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht auch bei Haustürgeschäften nur für den Fall, dass jemand ein Verbrauchergeschäft abschließt. Wird hingegen ein Vertrag zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen, sieht das Gesetz kein Widerrufsrecht vor. Aber wie ist dies zu beurteilen, wenn ein Verbraucher den Vertrag für den Gewerbetreibenden als Vertreter abschließt? Bzw. was gilt, wenn dieser Verbraucher zusätzlich ohne Vertretungsmacht handelt und der Gewerbetreibende das Geschäft nachträglich nicht genehmigt? Mit diesen Fragen hat sich das LG Fulda in seiner Entscheidung vom 08.02.2013, Az. 1 S 138/12 beschäftigt.

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Streit um Marke „Berliner Gauklerfest“

In dem vom KG Berlin mit Urteil vom 15.02.2013 entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Bezeichnung „Berliner Gauklerfest“ die Rechte an einer Wort-Bildmarke verletzt, welche aus der Zeichnung eines Clown-Kopfes und dem Wortbestandteil „Berliner Gauklerfest“ besteht. Schutzfähig? Nachdem das LG eine Markenrechtsverletzung noch angenommen hatte, hat das KG Berlin eine Verwechslungsgefahr verneint. … Weiterlesen

PAngV: Preisangaben leicht erkennbar + deutlich lesbar

Wer zu Angaben nach der Preisangabenverordnung verpflichtet ist (z.B. Grundpreis, Versandkosten etc.), hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Dies sieht § 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung vor.

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„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ als gesundheitsbezogene Angabe?

Die Ehrmann AG hat als Hersteller für Milcherzeugnisse den Früchtequark Monsterbacke auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung des Produkts wird  unter anderem mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ geworben. Der BGH sieht hierin eine gesundheitsbezogene Angabe.

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