Die Preisangabenverordnung sieht die Verpflichtung zur Angabe eines Gundpreises vor, um dem Verbraucher den Preisvergleich zu erleichtern und für ihn auf diese Weise mehr Transparenz zu schaffen. Doch auch der Grundpreis kann wiederum Irreführungspotential bergen. So im Fall einer Limonadenwerbung von REWE, über den das LG Köln (Urteil vom 20.07.2011, Az: 84 O 91/11), zu entscheiden hatte.
Grundlagen Werbung mit Testergebnis
Die unzureichende Werbung mit Testergebnissen gehörte mit zu den am häufigsten abgemahnten Wettbewerbsverstößen in 2011. Wie das OLG Köln, Beschl. v. 11.11.11, Az. 6 U 188/11 in seinem aktuellen Beschluss gerade wieder deutlich gemacht hat, lauern hier für Händler oft Abmahnfallen, wo er sie bei der Testwerbung gar nicht vermutet. Da kann auch schon mal die Produktverpackung Werbung mit Testergebnissen aufweisen, die man gar nicht gesehen hat. Das das Ganze auch für Leserbefragungen und Werbung mit Umfragen gilt, wissen nur die Wenigsten. Bevor der Wettbewerb es tut: Schauen Sie sich an, wie Sie richtig mit Testergebnissen werben und lesen Sie unseren Grundlagenbeitrag.
Die Werbung mit Verbraucherbefragungen
Ein beliebtes und wichtiges Werbeinstrument sind positive Meinungsumfragen oder Verbraucherbefragungen. Die Ausgestaltung kann sehr unterschiedlich sein. Abseits von qualitativen Produktvergleichen mit der Konkurrenz, etwa über STIFTUNG WARENTEST, handelt es sich hier regelmäßig um die subjektive Bewertung von Verbrauchern, vornehmlich natürlich von Nutzern des beworbenen Produkts. Wie allgemein bei Kundenbewertungen, etwa auf Internetmarktplätzen, ist der Werbewert solcher Aussagen und dementsprechend der Einfluss auf die Kaufentscheidung oft sehr hoch. Ebenso hoch sind dementsprechend die Anforderungen an eine lautere, nicht irreführende Nutzung solcher Umfrageergebnisse in der Werbung. Wir haben hier einige der grundlegend zu beachtenden allgemeinen Anforderungen zusammengestellt.
Zur Tiefpreisgarantie und ihren Bedingungen
Eine Möglichkeit, sich beim Kunden als besonders günstiger Händler zu präsentieren, ist die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie. Auch diese unterliegt natürlich gewissen wettbewerbsrechtlichen Schranken. Doch ist dabei manchmal mehr erlaubt, als man denkt. So wurde z.B. bereits im Jahr 2008 durch den BGH geklärt, dass eine Preisgarantie nicht einmal dann wettbewerbswidrig wird, wenn dadurch die lediglich abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden. Dies stelle keine Behinderung von Mitbewerbern dar, so der BGH in der Entscheidung vom 2.10. 2008 – Aktz.: I ZR 48/06 – zu der Werbung „Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis“.
Geschenke und Werbegaben durch Apotheken
Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie etwa die Gewährung von Zugaben, Rabatten oder Werbegeschenken bei dem Verkauf von Heilmitteln durch Apotheken sind immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) stellt hier erhebliche Restriktionen auf. Danach ist die Gewährung von Zuwendungen oder Werbegaben grundsätzlich verboten. Das Verbot der Wertreklame gilt jedoch nicht schrankenlos.
Neues Produktsicherheitsgesetz seit 1.12.2011
CE-Kennzeichnung, GS-Kennzeichen und neue Informationspflichten für den Händler: Seit dem 1. Dezember 2011 wurde das alte Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst durch das Produktsicherheitsgesetz. Wir beleuchten im nachfolgenden Beitrag die wichtigsten Änderungen, die das neue Gesetz gebracht hat und worauf Hersteller, aber auch Händler besonders achten müssen.
Getarnte Werbung: Links in Internetportalen
Das LG Düsseldorf (Urteil v. 28.11.2011, Az. 12 O 329/11) hat aktuell entschieden, dass das Trennungebot der Presse auch für Internetportale gilt. Bestimmte Links, die auf Produktwerbung führen, werden als getarnte, wettbewerbswidrige Werbung verstanden. Sie können abgemahnt werden. Das dürfte so manche Internetseite, die gut unter einem generischen Begriff bei Google auffindbar ist, betreffen. Diese werden allein zur Bewerbung von Inhalten erstellt und locken mit redaktionellen Inhalten. Lesen Sie die Grundlagen zum Trennungsgebot zwischen Redaktion und Werbung.
BGH zur Domain-Haftung des Admin-C
Verletzt der Name einer Domain die Kennzeichenrechte eines Dritten, kann dieser den Inhaber auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ist dieser aber nicht oder nicht ohne weiteres greifbar, stellt sich die Frage, ob auch ein Anspruch unmittelbar gegen den sogenannten Admin-C einer Domain bestehen kann, der als Ansprechpartner der Domain beim Registrar eingetragen ist. Dabei war insbesondere unklar, ob dieser auch auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden kann. Dies hat der BGH nun unter engen Voraussetzungen bejaht.
Zeitliche Beschränkung Rabattaktionen
Bei einer Rabattaktion muss sich der Unternehmer grundsätzlich nicht festlegen, wie lange diese Geltung beanspruchen soll. Wirbt er aber mit einer zeitlichen Beschränkung, muss er sich daran halten.
Muster zur Widerrufsbelehrung richtig verwenden
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof BGH (Urteil v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10)
beschäftigt sich mit einer alten Musterbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004. So weit so gut. Das gute alte Stück hatte inhaltliche Mängel, die der BGH auch noch einmal grundsätzlich bestätigte.