Eine Tanzschule warb unter anderem mit der Aussage:
„Auch für den klassischen Eröffnungstanz Ihrer Hochzeit garantieren wir Ihnen in privater Atmosphäre den gewünschten Lernerfolg.“
Eine Tanzschule warb unter anderem mit der Aussage:
„Auch für den klassischen Eröffnungstanz Ihrer Hochzeit garantieren wir Ihnen in privater Atmosphäre den gewünschten Lernerfolg.“
Online-Händler müssen auf ihrer Webseite bekanntlich ein Impressum vorhalten. Darin müssen gemäß § 5 TMG unter anderem auch Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Händler ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Pflichtangaben müssten einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein und ohne langes Suchen auffindbar sein.
Bei der Angabe von Lieferzeiten werden im Online-Handel immer wieder Fehler gemacht. Dass die Angabe von „voraussichtlichen“ Lieferzeiten oder eine „in der Regel“ Angabe nicht ausreichend ist, wurde bereits von Gerichten bestätigt. Nun soll auch die bislang noch als zulässig angesehene Angabe von Zirka-Fristen unzulässig sein.
Wenn man eine Erklärung für eine andere Person abgibt, dann ist der Dritte grundsätzlich immer nur dann an diese Erklärung gebunden, wenn man mit entsprechender Vertretungsmacht gehandelt hat. Dass dieser Grundsatz auch dann Anwendung finden muss, wenn jemand unbefugt das eBay-Mitgliedskonto eines Dritten nutzt, dazu hat gerade der Bundesgerichtshof entschieden.
Leicht anrüchig klingt es schon, womit sich das OLG Koblenz (Az.: 9 W 680/10) zu beschäftigen hatte: Es ging u.a. um Erotik-Spielzeug, nämlich Badeenten mit Vibratorfunktion. Die possierlichen Tierchen verkaufte der Antragsteller mit und ohne Sonderfunktion über seinen Onlineshop im Internet.
Auch das Jahr 2011 hält wieder zahlreiche rechtliche Neuerungen bereit. Wieder mit dabei: Das Widerrufsrecht. Neu eingeführt wird die sog. Button-Lösung. Für Online-Händler kommt also wieder einiges an Umstellungsarbeiten zu. Wir haben für Sie den Überblick