Bei dem Verkauf von Spielzeug müssen in vielen Fällen Warnhinweise angegeben werden. Diese müssen gemäß § 11 Abs. 3 2. GPSGV mit dem Wort „Achtung“ beginnen.
Bei Online-Käufen müssen diese Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein.
Das Fernabsatzrecht ist das Herz des Distanzhandels im B2C-Bereich. Unternehmer, die in diesem Bereich tätig sind, finden in diesem Gebiet ihr rechtliches Handwerkszeug. Dieses Rechtsgebiet ist von einer stetigen Entwicklung und fast täglichen Gerichtsentscheidungen geprägt. Der Hintergrund ist, dass in wohl keinem Rechtsgebiet mehr abgemahnt wird. In dieser Kategorie geht es um rechtliche Basics wie z.B. die Inhalte eines Impressums. Aber auch die Profis kommen hier nicht zu kurz. Wie geht man mit einem Widerruf des Kunden um? Was schreibt die Geoblocking-Verordnung vor? All diese Fagen (und natürlich noch mehr) beantworten wir hier.
Bei dem Verkauf von Spielzeug müssen in vielen Fällen Warnhinweise angegeben werden. Diese müssen gemäß § 11 Abs. 3 2. GPSGV mit dem Wort „Achtung“ beginnen.
Bei Online-Käufen müssen diese Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein.
Gegen Amazon ist eine einstweilige Verfügung erlassen worden (n.rk.). Gegenstand war die kostenpflichtige Amazon Prime-Mitgliedschaft, welche über die Schaltfläche „jetzt kostenlos testen“ angeboten wurde. Diese Gestaltung entspricht nicht den Vorgaben der „Button-Lösung“.
Für die Grundpreisangaben auf Preisschildern im Supermarkt lassen sich keine exakten Mindestschriftgrößen festlegen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 07.03.2013.
Das LG Frankfurt hat zahlreiche AGB-Klauseln des App-Store Betreibers Samsung für unwirksam erklärt.
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bereitstellung eines – mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ im Impressum nicht ausreicht. Die nach § 5 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ meine die Angabe der E-Mail-Anschrift.
In Angeboten muss bekanntlich die Identität des Unternehmens angegeben werden. Mit der Reichweite dieser Informationspflicht hat sich das LG Frankfurt mit Urteil vom 08.02.2013 befasst.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Betreiber der Domain www.berlin.com mit den dortigen Inhalten Namensrechte des Landes Berlin verletze. Der Betreiber der Domain habe bewusst eine Verwechslungsgefahr mit der offiziellen Webseite der Stadt Berlin provoziert.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21.03.2013 entschieden, dass eine Fahrschule auch dann nicht mit einem Gesamtpreis werben darf, wenn dem Preis der Zusatz „ab“ vorangestellt ist. Denn eine solche Werbung verstoße gegen “ 19 FahrlG.
Google muss bei Kenntnis von Persönlichkeitsverletzungen durch die in der Google-Suche integrierten Anzeige von Suchvorschlägen in Zukunft hinreichende Vorkehrungen treffen um zu verhindern, dass diese generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14.05.2013.
Seit April 2009 hat Google eine „Autocomplete“-Funktion in seine Suchmaschine integriert. Bei Eingabe von Suchbegriffen werden automatisch verschiedene Suchvorschläge („predictions“ ) in Form von Wortkombinationen angezeigt. Diese sind nicht immer schmeichelhaft.