E-Mail-Werbung im Fokus der Gerichte

Die Auto-Reply-Entscheidung des BGH und die Facebook-Entscheidung des BGH „Freunde-Finder“ beschäftigen sich mit den Möglichkeiten, Werbung in E-Mails unterzubringen. Gleichzeitig gibt es neue Entscheidungen des OLG Hamm, die E-Mail-Werbung bei Amazon für Händler gefährlich macht und in die gleiche Kerbe schlägt das LG Hamburg mit einer entsprechenden Funktion bei eBay.

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Amazon-Weiterempfehlungsfunktion ist unzulässig

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion der Internetplattform Amazon für einen Händler problematisch werden kann. Werden E-Mails darüber versandt, so wird die Werbung für das Amazon-Angebot des Händlers wie jede andere E-Mail-Werbung dem Händler zugerechnet.

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BGH: Facebook Freunde finden untersagt

Der BGH hat auf Klage der vzbv die „Freunde finden“ Funktion von Facebook auch als letzte Instanz als belästigende Werbung eingestuft und untersagt (BGH Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14). Zudem sah er lt. Pressemeldung eine Irreführung der Nutzer von Facebook über die Art und den Umfang der importierten Kontaktdaten.

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BGH untersagt Werbung in automatischen Antwort-E-Mails

In seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az. VI ZR 134/15) hat der BGH im Ergebnis wenig überraschend die Werbung in einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoresponder) ohne Einwilligung für unzulässig angesehen. Entscheidend war wohl der Umstand, dass der Verbraucher dann nach Erhalt der ersten E-Mail mit seiner zweiten E-Mail den Willen erklärt hatte, keine Werbung per E-Mail mehr beziehen zu wollen. 

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Vorsicht bei der Verwendung des „Like-Button“ von Facebook

Die Verbraucherzentrale NRW teilt mit, dass aktuell Abmahnungen in Bezug auf die Verwendung des Gefällt mir -Buttons ausgesprochen wurden. Es wurden offenbar zunächst 6 Unternehmen abgemahnt und aufgefordert, die Schaltfläche datenschutzkonform umzustellen. Facebook Like-Button Problematisch bei der Verwendung des Facebook Like-Buttons ist, dass nach den hier bekannten Informationen über den Button schon beim Laden der … Weiterlesen

LG Kiel zu Anforderungen an Beschränkung von Angeboten

Angebote dürfen grundsätzlich mengenmäßig beschränkt werden. So darf etwa die Abgabe von Sonderangeboten auf 1 Stück pro Person limitiert werden. Solche Beschränkungen müssen jedoch bereits in der Werbung erkennbar sein. Mit der Frage, wie ein solcher Hinweis gestaltet sein muss, hat sich kürzlich das LG Kiel beschäftigt (Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015, Az. 14 O 119/14).

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LG Frankfurt zu den Anforderungen an die Einwilligung in Telefonwerbung

Das LG Frankfurt hat sich nach Meldungen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit den Anforderungen an die Einholung einer Einwilligung in den Erhalt von Telefonwerbung befasst. Für die Erteilung der Einwilligung ist jedenfalls eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erforderlich. Es ist insofern nicht ausreichend, wenn konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitgestellt werden.

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AG Düsseldorf entscheidet zu Feedbackanfrage als Spam

Aus Sicht eines Händlers sind Kundenbewertungen mittlerweile ein bedeutsames wirtschaftliches Gut. Nicht unbedeutend ist mithin die Frage, wie man Kundenbewertungen in zulässigerweise einholen kann. Gleich nach der Abwicklung des Verkaufs per E-Mail um Abgabe einer Bewertung zu bitten, wäre praktikabel und wird auch von zahlreichen Händlern bereits praktiziert, ist aber dennoch nicht zulässig, wie dies gerade erst wieder das AG Düsseldorf entschied.

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Telefonwerbung Einwilligung sittenwidrig

Das LG Düsseldorf hatte anlässlich eines Streites zwischen Adressvermittler und dem Unternehmen, dass Anrufe auf der Basis dieser Adressen tätigen wollte, über die Zahlungsklage zu den Adressen zu entscheiden. Immerhin wurden fast 94.000 Euro für die Adressen eingeklagt.

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Gutscheine an Jugendliche

Gutscheine und sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen, die sich an Minderjährige richtet, können gefährlich sein. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass es durchaus Werbeaktionen gibt, die funktionieren und zulässig sind. Ein Elektronik-Fachmarktkette hatte eine Zeugnisaktion mit Gutscheinen für Jugendliche vorbereitet.

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